Regierung: Coronabedingte Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz nicht dauerhaft

Die mit der COVID-19-Arbeitszeitverordnung zeitlich befristet ermöglichten Abweichungen von den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes für bestimmte Tätigkeiten dienten ausschließlich der Bewältigung der außergewöhnlichen Situation der COVID-19-Pandemie. Eine dauerhafte Änderung der Vorgaben im Arbeitszeitgesetz sei nicht gewollt. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Dauerhafte Ausweitung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht geboten

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthalte bereits heute umfassende Möglichkeiten, durch Tarifvertrag beziehungsweise behördliche Genehmigung von den Grundnormen abzuweichen und öffne einen weiten Rahmen für die Gestaltung flexibler Arbeitszeitmodelle. Lange Arbeitszeiten, verkürzte Ruhezeiten und die Verschiebung der Ruhezeit könnten negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben. Daher befürworte die Bundesregierung eine dauerhafte Ausweitung der Abweichungsmöglichkeiten von den Grundnormen des ArbZG aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht, heißt es in der Antwort weiter.

Redaktion beck-aktuell, 6. August 2020.