Referentenentwurf zur Strafbarkeit krimineller Online-Handelsplattformen veröffentlicht

Mit einer neuen Strafvorschrift will das Bundesjustizministerium dem Handel mit Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie dem Verkauf von Drogen, Waffen oder gestohlenen Daten im Internet konsequent begegnen. Es hat dazu am 27.11.2020 einen Referentenentwurf vorgelegt. Betreiber krimineller Online-Handelsplattformen sollen sich künftig nicht mehr unwissend geben können.

Neuer § 127 StGB geplant

Der Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet" sehe vor, einen neuen § 127 in das StGB einzufügen. Wer eine Handelsplattform im Internet betreibe, deren Zweck darauf ausgerichtet sei, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Bei gewerbsmäßigem Handeln solle der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.

Abschließender Katalog rechtswidriger Taten

Welche rechtswidrigen Taten erfasst seien, sei abschließend aufgeführt. Dazu gehörten jegliche Verbrechen – also Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden seien – sowie unter anderem der Handel mit Kinderpornografie, Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen und gestohlenen Kreditkartendaten.

Bisher mögliche Beihilfe-Strafbarkeit greift häufig nicht

Zwar stelle das geltende Strafrecht diese Taten unter – zum Teil – hohe Strafen. Die Strafrahmen für die Verbreitung von Kinderpornografie würden durch den derzeit im Bundestag beratenen Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder nochmals deutlich erhöht. Plattformbetreiber, deren Foren oder Online-Marktplätze für diese Taten genutzt würden, könnten sich der Beihilfe schuldig machen. Wenn dem Betreiber allerdings keine Kenntnis von den konkret gehandelten Waren nachgewiesen werden könne, könne es bisher an dieser Beihilfe-Strafbarkeit fehlen – etwa bei vollautomatisiert betriebenen Plattformen. Daher bedürfe es einer Ergänzung der strafrechtlichen Regelungen.

TK-Überwachung und Onlinedurchsuchung bei gewerbsmäßiger Begehung

Neben der Einführung des neuen Straftatbestandes sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Bei gewerbsmäßiger Begehung sollen die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden können. Ermittlungen gegen die Betreiber solcher kriminellen Plattformen seien bisher oft schwierig gewesen, wenn diese sich ahnungslos gaben, so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD).

Redaktion beck-aktuell, 30. November 2020.