Neuregelung zum Güterrechtsregisters sachfremd ergänzt
Mit dem Vorschlag wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters sachfremd ergänzt. Der so geänderte Gesetzentwurf wurde mit demselben Stimmenverhalten angenommen. Die zweite und dritte Lesung soll am Donnerstag stattfinden.
Vorausschauende Planung für Unternehmen erschwert
Die Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht begründet die Koalition mit den derzeitigen "Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten". Diese belasteten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschwerten auch deren vorausschauende Planung. "Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung[...] auferlegt", heißt es im Änderungsantrag.
Prognosezeitraum soll auf vier Monate verkürzt werden
Vorgesehen ist daher unter anderem, den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier zu verkürzen. Zudem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31.12.2023 gelten.
Betriebe sollen nicht in Insolvenzverfahren gezwungen werden
Zur Begründung des verkürzten Prognosezeitraums wird in dem Antrag unter anderem angeführt, dass vermieden werden soll, dass Unternehmen "wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden". Umgesetzt werden sollen diese Regelungen im bisherigen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das mit der Änderung zum Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz werden soll.
Güterrechtsregister wird abgeschafft
Der eigentliche Regierungsentwurf sieht vor, die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister abzuschaffen. Die Register, "in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden", schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Der Aufwand für die überwiegend in Papierform vorgenommene Führung der Register stehe in keinem Verhältnis mehr zu der "geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung", heißt es weiter. Die Abschaffung diene damit dem Bürokratieabbau.