Planungen für Drogeriemarkt in Temmels rechtswidrig

Die Pläne für die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in Temmels im Landkreis Trier Saarburg sind laut Verwaltungsgericht Trier rechtswidrig. Durch die unmittelbare räumliche Nähe zu einem bestehenden Markt entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der nur an zentralen Orten errichtet werden dürfe. Temmels sei nicht als solcher Ort ausgewiesen.

Nicht als zentraler Ort ausgewiesen

Es ging um die Planung des Ortsgemeinderates zur Ansiedlung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von rund 700 qm in unmittelbarer räumlicher Nähe zum bestehenden Norma-Markt mit einer Verkaufsfläche von rund 790 qm in der Ortslage von Temmels. Ab einer Verkaufsfläche von 800 qm liegt ein sogenannter großflächiger Einzelhandelsbetrieb vor, der nach der Landesplanung (Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz sowie Raumordnungspläne für die Region Trier) nur an dafür vorgesehenen Orten, den sogenannten zentralen Orten, errichtet werden darf. Die Ortsgemeinde Temmels ist in der Landesplanung nicht als zentraler Ort ausgewiesen.

Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe

Anders als der Ortsgemeinderat geht die zuständige Aufsichtsbehörde davon aus, dass es sich aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe von Norma–Markt und geplantem Drogeriemarkt um eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe handele, deren Verkaufsfläche in der Summe die Grenze der Großflächigkeit überschreite, weshalb sie nach dem Landesentwicklungsprogramm wie ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu behandeln seien, deren Errichtung in Temmels nach der Landesplanung nicht vorgesehen sei.

VG: Großflächiger Einzelhandelsbetrieb - Zulässige Luftlinienentfernung unterschritten

Die Richter schlossen sich in ihrem am Freitag bekannt gewordenen Urteil dieser Sichtweise an und wiesen die Klage des Gemeinderates der Ortsgemeinde Temmels gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Landkreises ab. Nach den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms seien Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten, deren Verkaufsfläche in der Summe die Grenze der Großflächigkeit überschreite, wie großflächige Einzelhandelsbetriebe zu behandeln. Für die Annahme einer Agglomeration sei die Feststellung eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs erforderlich. Hierfür spreche bereits die deutliche Unterschreitung der als Anhaltspunkt genannten Luftlinienentfernung von 150 Metern zwischen den Eingängen der Einzelmärkte, die vorliegend lediglich 68 Meter betrage.

Gericht verneint Ausnahme

Der Argumentation des Klägers, es sei einer planenden Gemeinde ausnahmsweise dann nicht verwehrt, eine Agglomeration zuzulassen, wenn sie sich – wovon der Kläger ausgehe – im Einzelfall raumordnerisch als verträglich erweise, schlossen die Richter sich nicht an. Die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms seien insofern vielmehr eindeutig und nicht der Auslegung zugänglich. Die Wahrung der verfassungsrechtlich verbrieften Planungshoheit der Ortsgemeinde werde in atypischen Ausnahmekonstellationen hinreichend durch die Möglichkeit der Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens sichergestellt.

Auch Nichtbeeinträchtigungsgebot verletzt

Das geplante Vorhaben verstoße zuletzt zudem gegen das sogenannte Nichtbeeinträchtigungsgebot des Landesentwicklungsprogramms, wonach die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben unter anderem die Versorgungsbereiche benachbarter zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigen dürfe. Mit der Ansiedlung des geplanten Vorhabens stehe jedoch zu befürchten, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Versorgungsbereichs der Ortsgemeinde Nittel und des dort angesiedelten Drogeriemarkts komme. Der Argumentation des Klägers, dass bei dieser Betrachtung auch das aus dem benachbarten Großherzogtum Luxemburg zu erwartende Kaufkraftpotential mitberücksichtigt werden müsse, schlossen die Richter sich nicht an.

VG Trier, Urteil vom 05.10.2021 - 7 K 1369/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2021.