Sachverhalt
Der Beamte, ein Verwaltungsoberinspektor, war rechtskräftig wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit der Auflage, dass er binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund zahlt, zur Bewährung ausgesetzt. In einem anschließenden Disziplinarklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt.
Schweres außerdienstliches Dienstvergehen steht fest
Der zuständige Disziplinarsenat des OVG hat die dagegen erhobene Berufung des Beamten zurückgewiesen. Der Beamte habe durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornographischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Das Strafgericht habe festgestellt, dass auf der Festplatte seines PC unter anderem 61 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert gewesen seien. Zudem hätten sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien Dateien mit kinderpornographischem Inhalt befunden und er habe die Dateien teilweise auch über Tauschprogramme im Internet verbreitet.
Pflichtverletzung beeinträchtigt Vertrauen in Beamtentum
Dieses außerdienstliche Verhalten des Beamten stelle eine Pflichtverletzung dar, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Es erfordere seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen sei.