Wirtschaftsakademie muss seine Facebook-Fanpage abschalten

Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein muss wegen datenschutzrechtlichen Verstößen seine Facebook-Fanpage abschalten. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am Donnerstag entschieden, nachdem sich bereits das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof mit der Frage der Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern in dem Fall beschäftigt hatten.

Seite sollte im Dezember 2011 deaktiviert werden

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte im konkreten Fall gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße von Facebook zu deaktivieren. Auf die Klage der Wirtschaftsakademie hatte das Verwaltungsgericht im Oktober 2013 den streitgegenständlichen Bescheid zunächst aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des OVG im September 2014 keinen Erfolg.

EuGH entschied zur Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern

In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Fragen – insbesondere zur Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern und zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts – vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt. Nachdem dieser im Juni 2018 entschieden hatte, hat das BVerwG im September 2019 das Urteil des OVG aus dem September 2014 aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen.

Verstoß in der Verwendung personenbezogener Daten

Das OVG hat jetzt einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen angenommen. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Außerdem seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Datenerhebungs- und -verwendungsvorgänge, die durch den Besuch einer Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin auch mitverantwortlich. Das OVG wies darauf hin, dass alle anderen zu Beginn des Verfahrens noch streitigen Rechtsfragen durch die Entscheidungen des EuGH und des BVerwG bereits verbindlich geklärt wurden. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Aktuell liegen schriftliche Urteilsgründe noch nicht vor.

OVG Schleswig, Urteil vom 25.11.2021 - 4 LB 20/13

Redaktion beck-aktuell, 26. November 2021.