OVG Schleswig: Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende

Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig aus dem Jahr 2016 werden Flüchtlinge aus Syrien, die vor ihrer Ausreise keine individuelle Verfolgung erlitten haben, allein wegen der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland nicht als Flüchtlinge anerkannt. Diese Rechtssprechungslinie, an der auch eine mögliche Wehrpflicht der Betroffenen in Syrien grundsätzlich nichts ändere, bestätigte das OVG nun neuerlich (Urteile vom 04.05.2018, Az.: 2 LB 17/18; 2 LB 18/18; 2 LB 20/18 und 2 LB 46/18).

Bevorstehender Wehrdienst ändert nichts an grundsätzlicher Einschätzung

Darüber hinaus habe das OVG Schleswig über die in der Rechtsprechung der Länder umstrittene Frage entschieden, ob ein solcher Anspruch jedenfalls syrischen Männern zusteht, die ihren Wehrdienst nicht geleistet haben oder denen die Heranziehung zum Reservedienst bevorsteht. Wie zahlreiche andere Obergerichte habe es diese Frage verneint, weil, so der der 2. Senat, derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass den betroffenen Männern vom syrischen Regime generell eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und ihnen deswegen eine Gefahr für Leib und Leben droht. Auch hier gelte, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhänge.

VG Schleswig sah das anders

In den vier Ende April 2018 verhandelten Fällen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Klägern jeweils bereits den sogenannten subsidiären Schutz gewährt. Deren Klage auf zusätzliche Anerkennung als Flüchtling hatte beim erstinstanzlich zuständigen VG Schleswig Erfolg. Im Rahmen der dagegen vom BAMF eingelegten Berufung beriefen sich einige der männlichen Kläger ergänzend darauf, dass sie wegen ihrer fluchtbedingten Verweigerung des Militärdienstes als Regimegegner angesehen und bei einer Rückkehr inhaftiert, gefoltert oder sogar getötet würden. Eine solche Gefahr vermochte das OVG in den entschiedenen Fällen nicht festzustellen.

OVG Schleswig, Entscheidung vom 04.05.2018 - 2 LB 17/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2018.