OVG Schleswig lehnt Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit aufgehobener Pferdesteuersatzung ab

Eine Pferdehalterin hatte mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Pferdesteuersatzung der Gemeinde Tangstedt keinen Erfolg. Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht in Schleswig hat die begehrte Feststellung, dass die inzwischen aufgehobene Satzung vom 22.06.2017 von Anfang an, hilfsweise ab dem 30.03.2018 unwirksam war, am 13.02.2020 abgelehnt (Az.: 2 KN 2/17).

Pferdehalterin sieht Frauen diskriminiert und Sportfördergebot verletzt

Die Pferdehalterin hatte in ihrem Antrag geltend gemacht, die Satzung sei mittelbar geschlechterdiskriminierend, weil sie mit 90% Pferdehalterinnen im Satzungsgebiet nahezu ausschließlich Frauen belastete. Zudem werde das in der Landesverfassung geregelte Sportfördergebot verletzt, indem der Reitsport besteuert werde.

Satzung Ende März 2018 rückwirkend aufgehoben

Steuerbescheide waren auf Grundlage der Satzung, die am 01.07.2017 in Kraft getreten war, nicht ergangen. Vielmehr hatte der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 30.03.2018 das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert und geregelt, dass auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden keine Steuer erhoben werden darf (§ 3 Abs. 7 KAG in der Fassung vom 18.03.2018). Daraufhin hatte die Gemeinde Tangstedt die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im November 2018 rückwirkend zum 01.07.2017 aufgehoben.

Pferdehalterin hält dennoch an Antrag fest

Die Antragstellerin begehrte weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung. Ihr ging es unter anderem um Rehabilitierung. Zudem beabsichtigt sie, eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde Tangstedt wegen ihrer Rechtsverfolgungskosten zu führen.

OVG: Kein Rechtsschutzinteresse mangels Amtspflicht gegenüber einzelnen Bürgern

Das OVG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil die Satzung keine Rechtswirkung mehr entfalte und der Antragstellerin für den beabsichtigten Amtshaftungsprozess auch kein besonderes Rechtsschutzinteresse zustehe. Denn ein Amtshaftungsprozess wäre offensichtlich aussichtslos, weil eine unterstellte Amtspflichtverletzung der Gemeinde nicht drittgerichtet wäre, so das OVG. Bei der Gesetzgebung sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen oder Abgabensatzungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass das Ortsgesetz (die Satzung) konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzes- beziehungsweise Satzungsform darstelle, liege bei der Pferdesteuer nicht vor.

OVG Schleswig, Entscheidung vom 13.02.2020 - 2 KN 2/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2020.