OVG Schleswig: Gleichstellungsgebot gilt auch für Benennung von Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften

In einem kommunalrechtlichen Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 06.12.2017 entschieden, dass das landesrechtliche Gleichstellungsgebot auch von einer Gemeinde- bzw. Stadtvertretung zu beachten ist, wenn sie Vertreter in Gremien privatrechtlich organisierter Gesellschaften entsendet. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 3 LB 11/17).

Streit um Rüge des Bürgermeisters gegenüber Stadtverordnetenkollegium

Streitgegenstand war eine gemäß Gemeindeordnung ausgesprochene Beanstandung des Bürgermeisters der Stadt Husum gegenüber dem Stadtverordnetenkollegium. Dieses hatte im Jahr 2015 beschlossen, vier Männer und eine Frau in den Aufsichtsrat der Tourismus- und Stadtmarketing Husum GmbH (TSMG) zu entsenden. Nach Auffassung des Bürgermeisters fällt auch die Entsendung ehrenamtlich Tätiger in den Aufsichtsrat einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft wie der TSMG in den Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes und dessen Gebot paritätischer Besetzung.

OVG: Gleichstellungsgesetz gilt auch für Benennung von Vertretern für Aufsichtsräte

Das Stadtverordnetenkollegium hatte gegen diese Beanstandung geklagt und zur Begründung vor allem geltend gemacht, dass das Gleichstellungsgesetz in diesem Fall nicht anwendbar sei. Die Beanstandung greife unzulässig in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ein. Dem war das Verwaltungsgericht allerdings nicht gefolgt. Auf die Berufung des Stadtverordnetenkollegiums hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Der beklagte Bürgermeister habe zu Recht den Beschluss beanstandet, weil das Stadtverordnetenkollegium nicht beachtet habe, dass auch bei der Benennung von Vertretern für Aufsichtsräte Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen.

OVG Schleswig, Urteil vom 06.12.2017 - 3 LB 11/17

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2017.