OVG Schleswig: Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge durch Gemeinde Oersdorf rechtswidrig

Im Streit um die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit Urteilen vom 15.08.2019 entschieden, dass die Gemeinde Oersdorf mangels des erforderlichen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs nicht sämtliche Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassen durfte, und damit die Vorinstanz bestätigt (Az.: 2 LB 6/19 und 2 LB 7/19).

Klagen gegen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

In Schleswig-Holstein wurde 2012 die Möglichkeit eingeführt, wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau zu erheben. Dabei kann die Gemeinde entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassen. Die Gemeinde Oersdorf (Amt Kisdorf) erließ 2013/2015 eine entsprechende Satzung und fasste alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammen. Mit den angefochtenen Bescheiden legte sie die Investitionsaufwendungen für 2015 und 2016 auf die Anlieger um. Dagegen wendeten sich die Kläger. Das Verwaltungsgericht Schleswig (BeckRS 2019, 2057) gab den Klagen statt. Dagegen legte die Gemeinde jeweils Berufung ein.

OVG: Zusammenfassung aller Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet war unzulässig

Das OVG hat die Berufungen zurückgewiesen. Die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtswidrig, weil die gemeindliche Satzung 2013/2015 dafür keine wirksame Rechtsgrundlage bilde. Das OVG beanstandet, dass die in der Satzung enthaltene Bestimmung des maßgeblichen Abrechnungsgebietes nicht der gesetzlichen Forderung nach einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang entspreche. Die beklagte Gemeinde habe sämtliche Verkehrsanlagen auf ihrem Gebiet zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst mit der Folge, dass zumindest die großen Außenbereichsflächen räumlich zu weit getrennt seien von den bebauten Ortsteilen. Zudem fehle mindestens für zwei Straßen der zu fordernde funktionale Zusammenhang, weil Anlieger dieser Straßen erst über das Gebiet einer anderen Gemeinde Zugang zum Straßennetz hätten. 

OVG Schleswig, Urteil vom 15.08.2019 - 2 LB 6/19

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2019.