OVG Schleswig: Normenkontrolle gegen Entschädigungssatzung der Stadt Kiel erfolgreich

Die aktuell geltende Regelung der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Hauptausschusses ist unwirksam. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.09.2017 klargestellt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Az.: 3 KN 1/16).

Zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von 330 Euro

Nach einer seit dem 01.07.2016 geltenden Bestimmung erhalten Ratsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Hauptausschusses mit Stimmrecht sind, eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 330 Euro. Mitglieder mit nur beratender Stimme im Hauptausschuss erhalten diese zusätzliche Entschädigung nicht. Die Stadt Kiel begründet diese unterschiedliche Handhabung mit der mit dem Stimmrecht verbunden zusätzlichen Verantwortung und dem Haftungsrisiko.

Gleichheitsgrundsatz verletzt

Diese Bestimmung der Entschädigungssatzung hat das OVG jetzt für unwirksam erklärt, weil sie gegen gesetzliche Vorgaben der Gemeindeordnung und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Neben dem Haftungsrisiko habe die Stadt Kiel nicht ausblenden dürfen, dass Mitglieder des Hauptausschusses mit beratender Stimme ebenfalls Zeit und Arbeitsleistung aufwenden. Den Normenkontrollantrag hatte ein Mitglied der Ratsversammlung der Stadt Kiel gestellt, das für seine Fraktion "Die Linke" bis Juni 2017 Mitglied des Hauptausschusses mit nur beratender Stimme war.

OVG Schleswig, Urteil vom 21.09.2017 - 3 KN 1/16

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2017.