Deutscher Lehrer in USA wegen Kindesmissbrauchs zu 15 Jahren Haft verurteilt
Der seit 1999 im Schleswig-Holsteinischen Landesdienst stehende Lehrer war im Juni 2013 in den USA verhaftet worden wegen des Vorwurfs der Einreise zum Zweck der Aufnahme sexueller Kontakte mit unter 12-jährigen Kindern. Im Oktober 2014 wurde er dort zu einer Freiheitsstrafe von über 15 Jahren verurteilt, verbunden mit einer anschließenden lebenslangen Art der “Führungsaufsicht“. Er hatte sich im Rahmen einer nach amerikanischem Recht vorgesehenen Verständigung (“Plea Agreement“) teilweise schuldig bekannt.
OVG stützt Dienstentfernung auf nachgewiesenen Besitz kinderpornographischer Schriften
Das von der hiesigen Staatsanwaltschaft eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach der Verurteilung in den USA bis zur Vollstreckung der Strafe dort eingestellt. Im Rahmen des vom Bildungsministerium verfolgten Disziplinarverfahrens stützte das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung allein auf den Besitz kinderpornographischer Schriften, die im August 2013 nach der Durchsuchung der Wohnung des beklagten Lehrers sichergestellt worden waren. Bei den kinderpornographischen Schriften handele es sich um mehrere Hundert Bild- und Videodateien. In mehr als der Hälfte der Dateien sei ein Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren dargestellt worden, so das Gericht.
Lehrer treffen besondere Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen
Der Besitz kinderpornographischer Schriften war zur Zeit der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Begehung einer solchen Tat außerhalb des Dienstes rechtfertige gegenüber Beamten disziplinarische Maßnahmen, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den beruflichen Pflichten bestehe. Dies sei, so das Gericht, bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall. Bei Bestehen eines solchen Bezuges und einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren kämen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgten, komme es auf ein konkret ausgesprochenes Strafmaß nicht an.
Beklagter wurde in Abwesenheit durch Prozessbevollmächtigten vertreten
Die Entscheidung konnte nach Auffassung des Senats auch in Abwesenheit des beklagten Lehrers ergehen. Die Prozessrechte des Beklagten konnten danach in hinreichender Weise durch seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden.