Saarländische Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht. § 6 Abs. 1 VO-CP widerspreche einer anderen Bestimmung der Verordnung und verstoße damit gegen das Bestimmtheitsgebot.

Antragstellerin möchte Enkel gemeinsam mit ihrem Mann besuchen

In 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich durch die entsprechende Regelung gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen beziehungsweise Besuch von diesen zu empfangen.

Verstoß gegen rechtsstaatliches Gebot der Bestimmtheit von Normen

Das OVG hat wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen. Eine Vorschrift müsse so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten könnten. Vorliegend sei für die Betroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt.

Schutz der Familie umfasst auch Bindungen zwischen Großeltern und Enkeln

Es sei Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen beziehungsweise sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 B 7/21

Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2021.