Corona-"Testpflichten" nach "Saarland-Modell" haben vorerst Bestand

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat einen Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Corona-Regelungen zum "Saarland-Modell" zurückgewiesen. Dieses macht etwa den Besuch von Gaststätten oder kulturellen Veranstaltungen sowie bei einem erhöhten Infektionsgeschehen auch von Geschäften jenseits der Grundversorgung von einem negativen Test abhängig. Laut OVG ist dies bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

OVG: Bei summarischer Prüfung ausreichende Rechtsgrundlage

Laut OVG ist die beantragte vorläufige Aussetzung der monierten saarländischen Verordnungsregelungen nicht gerechtfertigt. Ob die Verordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes finde, könne dabei im vorliegenden Eilverfahren nicht ausreichend geklärt werden. Bei summarischer Überprüfung lasse sich aber kein Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht feststellen.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Getesteten und nicht Getesteten

Im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) seien die "Testpflichten" ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Virusverbreitung. Die deutliche Ausweitung der Tests stelle nach dem von der Landesregierung verfolgten "Saarland-Modell" einen ganz wesentlichen Baustein dar, um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen. Auch stelle die gerügte Ungleichbehandlung von getesteten und ungetesteten Gästen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben voraussichtlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Der sachliche Grund hierfür liege in dem erhöhten Schutz vor einer Infektionsgefahr, wenn ein negativer Test vorgelegt werde.

Dynamisches Infektionsgeschehen lässt Antragsteller-Interessen zurücktreten

Auch bei einer Folgenabwägung hätten die Interessen des Antragstellers hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens zurückzutreten.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.04.2021 - 2 B 95/21

Redaktion beck-aktuell, 19. April 2021.