Jagdgenossenschaft klagte im Eilverfahren gegen Baugenehmigung für Bestattungswald
Eine Jagdgenossenschaft, zu deren Jagdbezirk die fragliche Waldfläche bislang gehört, hatte in einem Eilverfahren die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Einrichtung des Bestattungswaldes beantragt. Nach Ablehnung ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht legte die Jagdgenossenschaft Beschwerde ein.
OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nunmehr umfassend, nicht nur mit Blick auf Belange der Jagdgenossenschaft, geprüft und bejaht. Weder ein für das Gebiet bestehender Bebauungsplan zur Freihaltung der Landschaft, noch der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde stünden dem Vorhaben voraussichtlich entgegen. Das Vorhaben weise keine Komplexität auf, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert hätte.
Jäger müssen Verkleinerung des Jagdbezirks hinnehmen
Artenschutz- und bodenschutzrechtliche Verbote seien nicht verletzt, so das OVG weiter. Belange der Jagdgenossenschaft stünden dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dass sich ihr Jagdbezirk um das Vorhabengebiet verringern werde, müsse sie hinnehmen. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Bejagungsmöglichkeit des verbleibenden Bezirks vermochte der Senat nicht zu erkennen.