Krankenkasse muss operative Penisbegradigung nicht bezahlen

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss die Kosten für die Behandlung einer angeborenen Penisverkrümmung nicht übernehmen. Zwar könne die GKV, wenn es für eine Krankheit keine zugelassene Behandlungsmethode bei Kassenärzten mehr gibt, in extremen Ausnahmefällen auch unkonventionelle Methoden übernehmen, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Eine Penisverkrümmung sei aber kein solcher Ausnahmefall.

Erheblicher psychischer Leidensdruck

Geklagt hatte ein 59-jähriger Mann, der an einer angeborenen Penisverkrümmung leidet. Von seiner Krankenkasse verlangte er die Kostenübernahme von rund 14.000 Euro für eine sogenannte Grafting-Operation bei einem Privatarzt. Er verwies auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck und die Dringlichkeit der Operation. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Leistungen von Privatärzten dürften von der GKV nicht übernommen werden. Außerdem sei die Behandlungsmethode nicht anerkannt. In solchen Fällen käme eine Kostenübernahme nur in schweren Ausnahmefällen wie lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Erkrankungen in Betracht. Demgegenüber meinte der Mann, dass eine solche Erkrankung bei ihm vorliege. Denn bei fehlender Behandlung drohten in mehr als der Hälfte der Fälle dauerhafte Erektionsstörungen. Damit sei der Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion zu befürchten.

LSG: Erektionsstörung nicht lebensbedrohlich

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Nicht anerkannte Behandlungsmethoden bei Privatärzten seien grundsätzlich nicht von der GKV zu übernehmen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Denn eine bislang nur leichte Beeinträchtigung der Erektion eines 59-jährigen Mannes sei weder lebensbedrohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar.

Einschränkung der Lebensqualität nicht ausreichend

Eine Einschränkung der Lebensqualität reiche nicht aus. Sie könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion qualifiziert werden, zumal auch die Operation selbst ein gesteigertes Risiko von postoperativen Erektionsstörungen beinhalte. Im Übrigen dürften psychische Leiden auch nur psychiatrisch beziehungsweise psychotherapeutisch auf Kosten der GKV behandelt werden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2020 - L 16 KR 143/20

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2020.