Keine stan­dard­mä­ßige Erhebung der Postanschrift bei IFG-Antrag

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Auskunftsantrag nach dem IFG

In dem Fall stellte ein Bürger mittels einer von der Internetplattform "fragdenstaat.de" generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg.

OVG: Angabe der Postanschrift war nicht erforderlich

Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist nach Ansicht des OVG rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war demnach im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts gehe hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich gewesen sei, lägen ebenfalls nicht vor.

BfDI blieb in weiterem Verfahren erfolglos

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform "fragdenstaat.de" betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind.

Regelungsgehalt zu weitreichend

Wie schon das VG Köln hielt auch das OVG in dem am Mittwoch verkündetem Urteil diese Anweisung für rechtswidrig – allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weise jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. In diesem Verfahren ließ das OVG die Revision nicht zu.

OVG Münster, Urteil vom 15.06.2022 - 16 A 857/21; 16 A 858/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2022.