Spielhallenbetreiber wandte sich gegen Befristung gewerberechtlicher Erlaubnis
Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine schon vor 2011 legal betriebene Spielhalle in Mönchengladbach übernommen und hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis beantragt. Diese Erlaubnis hatte die Beklagte zwar erteilt, aber bis zum 30.11.2017 befristet. Der Kläger wandte sich gegen diese Befristung, weil er ‒ ebenso wie die Beklagte ‒ davon ausging, neben der seit 2017 erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch künftig eine gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis zu benötigen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen.
In Nordrhein-Westfalen nur noch glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Denn es sei nun keine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO mehr erforderlich, so das OVG. Das Erlaubniserfordernis des bundesgesetzlichen § 33i GewO sei in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Übergangsfristen des Glücksspielstaatsvertrags zeitlich gestuft durch das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ersetzt worden. Das Recht der Spielhallen sei 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen.
Mischlage aus Bundes- und Landesrecht sollte vermieden werden
Der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden wollen, die wegen sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre, wenn man nicht von einer Ersetzung des § 33i GewO durch die nordrhein-westfälische Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen ausginge. So sei sowohl nach dem Bundesgewerberecht als auch nach dem neuen Landesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, dass bestimmte (unterschiedlich ausgeformte) Anforderungen an den Jugend- und Spielerschutz erfüllt würden. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers sei sowohl nach Bundesgewerberecht als auch nach Landesglücksspielrecht erforderlich, aber unterschiedlich gesetzlich ausgestaltet.
Revision nicht zugelassen
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Denn die Entscheidung beruhe auf nicht revisiblem Landesrecht, so die Begründung.