Rechtmäßige Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Köln/Bonn

Die Auswahl des Dienstleisters für Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Köln/Bonn durch das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Dass die Ausschreibung der Konzession durch die Flughafen Köln/Bonn GmbH als Betreiberin des Flughafens erfolgt sei, obwohl diese selbst Bodenabfertigungsdienste am Flughafen erbringe, sei nicht zu beanstanden.

Unterlegener Bewerber klagte

Nach turnusgemäßer Neuausschreibung der Konzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Köln/Bonn im Jahr 2020 hatten sich vier Unternehmen an dem Auswahlverfahren beteiligt. Ein unterlegener Bewerber hat gegen die Auswahlentscheidung des Verkehrsministeriums zugunsten eines Bewerbers Klage erhoben. Die Klage hatte keinen Erfolg.

OVG: Ausschreibung durfte durch Flughafenbetreiberin erfolgen

Laut OVG ist die Auswahlentscheidung ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Mitbewerbers. Das Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Es sei sowohl mit der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung als auch mit dem EU-Recht vereinbar, dass die Ausschreibung der Konzession durch die Flughafen Köln/Bonn GmbH als Betreiberin des Flughafens erfolgt sei, obwohl diese selbst Bodenabfertigungsdienste am Flughafen erbringe. Dies widerspreche nicht dem Gebot eines sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Auswahlverfahrens.

Auswahlkriterien und Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden

Die Auswahlkriterien und das Bewertungssystem, welche den Bewerbern vorab mitgeteilt und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden seien, genügten den vorgegebenen Anforderungen an das Auswahlverfahren. Für den gebührend informierten und im üblichen Maße sorgfältigen Bewerber sei hinreichend zu erkennen gewesen, welchen Anforderungen die Bewerbungen hätten genügen müssen. Auch die durch das Verkehrsministerium getroffene Auswahlentscheidung als solche lasse keinen Verstoß gegen das Gebot einer sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bewerberauswahl zulasten der Klägerin erkennen. Insbesondere sei weder von den vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien noch von dem vorab mitgeteilten Bewertungssystem abgewichen worden.

OVG Münster, Urteil vom 21.09.2022 - 20 D 299/20

Redaktion beck-aktuell, 22. September 2022.