Polizeiliche Videoüberwachung in Köln rechtens

Die polizeiliche Videoüberwachung an drei Kölner Plätzen ist rechtens. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und Eilanträge eines Kölner Bürgers abgewiesen. Die Überwachung stelle zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sei aber vom Landespolizeigesetz gedeckt. Lediglich die Miterfassung von privaten Räumen sei unzulässig, der Antragsteller mangels eigener Betroffenheit diesbezüglich jedoch nicht antragsberechtigt.

Antragsteller vor dem VG weitestgehend erfolgreich

Bei den drei Plätzen in der Kölner Innenstadt handelt es sich um den Breslauer Platz, den Neumarkt und den Ebertplatz. Diese werden von der Polizei mit zahlreichen festinstallierten Videokameras überwacht, um der dortigen Straßenkriminalität zu begegnen. Der Antragsteller, ein Kölner Bürger, sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln, der Polizei die Videoüberwachungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag hinsichtlich des Breslauer Platzes statt, weil die Straftaten dort in den letzten Jahren deutlich abgenommen hätten. Am Neumarkt und am Ebertplatz hielt es die Videoüberwachung für gerechtfertigt, untersagte die Maßnahme aber insoweit, als auch Eingänge zu Wohn- und Geschäftshäusern von den Kameras erfasst würden. Gegen diese Entscheidungen legten sowohl der Antragsteller als auch der Kölner Polizeipräsident Beschwerde ein. Mit den Beschlüssen gab das Oberverwaltungsgericht in allen drei Fällen im Wesentlichen dem Polizeipräsidenten Recht.

Hohe Belastung mit typischen Delikten der Straßenkriminalität auf allen 3 Plätzen

Die Videoüberwachung stelle zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen dar, die die überwachten Bereiche passierten oder sich dort aufhielten, so das Gericht. Die Maßnahmen seien aber voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt. Das Gesetz erlaube die Videoüberwachung einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen würden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstige, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken sei die Belastung mit typischen Delikten der Straßenkriminalität (Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikte, aber auch sexuelle Nötigung etc.) seit Jahren auf allen drei Plätzen um ein Vielfaches höher als im übrigen Gebiet der Stadt Köln. Das habe sich auch durch den seit zwei Jahren zu verzeichnenden Rückgang solcher Straftaten nicht grundlegend geändert. Dieser Rückgang sei auf die Corona-Pandemie und auf die Videoüberwachung selbst zurückzuführen. Die videoüberwachten Bereiche seien nach wie vor aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßenkriminalität.

Keine Antragsberechtigung für unzulässige Miterfassung von Wohn- und Geschäftshäusern

Soweit die Polizei die Videokameras allerdings so ausgerichtet habe, dass - unbeabsichtigt - auch Wohn- und Geschäftsräume miterfasst werden, sei dies von der Gesetzeslage nicht gedeckt. Der Antragsteller könne die Einstellung der Videoüberwachung bzw. die Unkenntlichmachung von Aufnahmen jedoch nur für Räume verlangen, die er selbst aufsuche. Rechte Dritter könne er nicht geltend machen. Für den Fall, dass auf den überwachten Plätzen Versammlungen stattfinden, habe der Senat der Polizei zudem aufgegeben, die Videoüberwachung nicht nur - wie von der Polizei ohnehin vorgesehen - während der Versammlung als solcher, sondern auch für eine gewisse Zeit vor und nach der Versammlung einzustellen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit würde nämlich auch durch Überwachungsmaßnahmen bei der Ankunft und Abreise der Teilnehmer beeinträchtigt. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2022 - 5 B 137/21

Miriam Montag, Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2022.