Klagen gegen Wettbürosteuer in Nordrhein-Westfalen erfolglos
Lorem Ipsum
© Kathrin Kasper / dpa

Die von nordrhein-westfälischen Kommunen auf Grundlage des Einsatzmaßstabes, also auf Basis der Höhe des Wetteinsatzes erhobene Wettbürosteuer ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in drei Musterverfahren entschieden. Wegen der grundsätzlichen Frage, ob Wettbürosteuer und bundesgesetzliche Renn- und Sportwettensteuer gleichartig sind (was nicht zulässig wäre), hat das OVG die Revision zugelassen.

BVerwG hielt Wetteinsatz als Steuermaßstab für sachgerechter als Wettbürofläche

Mit der Wettbürosteuer wird der Aufwand für Sportwetten in Wettbüros besteuert, also in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Bildschirmen ermöglichen. Schon mit Urteilen vom 13.04.2016 (unter anderem DÖV 2016, 735) hatte das OVG diese neue kommunale Steuer als zulässig bewertet. Diese Auffassung hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 29.06.2017 (NVwZ 2017, 1871) weitgehend geteilt, jedoch den Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros beanstandet, weil der Wetteinsatz der sachgerechteste Maßstab sei.

Kommunen reagierten auf BVerwG-Urteil

Infolge dieses Urteils legen einige Kommunen statt des bisherigen Flächenmaßstabs nunmehr den sogenannten Einsatzmaßstab zugrunde. Beim OVG ist im Jahr 2019 eine Vielzahl von Verfahren eingegangen, die diesen neuen Maßstab zum Gegenstand haben. Auch die Stadt Dortmund überarbeitete ihre Wettbürosteuersatzung und erließ auf dieser Basis neue Steuerbescheide. Die dagegen angestrengten Klagen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Mit den aktuellen Urteilen hat das OVG die dagegen eingelegten Berufungen zurückgewiesen.

OVG: Besteuerung von Live-Wetten und Pre-Match-Wetten rechtens

Entgegen der Auffassung der Klägerseite dürften nicht nur Live-Wetten, sondern auch sogenannte Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen hätten und damit auch noch nicht mitverfolgt werden könnten. Für eine Beschränkung des Steuergegenstands gebe die Satzung nichts her. Es liege im weitreichenden Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche Steuergegenstände sie besteuern wolle. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands für Wetten in einem Wettbüro sei nicht erforderlich.

Wettbürosteuer und bundesgesetzliche Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dürfe eine örtliche Aufwandsteuer – wie die vorliegende Wettbürosteuer – allerdings nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Es sei nicht zu verkennen, dass die Wettbürosteuer in vielen Merkmalen der bundesrechtlichen Renn- und Sportwettensteuer gleiche, vor allem nachdem durch das genannte Urteil des BVerwG diese Steuern nunmehr auch im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik angeglichen seien. Dennoch seien die Wettbürosteuer und die Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig, weil die Wettbürosteuer nur den besonderen Vertriebsweg über – den Wetteifer anstachelnde – Wettbüros erfasse, nicht aber den über einfache Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsmöglichkeit und auch nicht das Onlinewettgeschäft. Es gebe also noch weitere nicht von der Wettbürosteuer erfasste relevante Vertriebswege. Die Richter ließen zu dieser Frage allerdings die Möglichkeit offen Revision zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

OVG Münster - 14 A 218/19

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2020.