OVG Münster: Kfz-Kennzeichen "HH 1933" ist sittenwidrig

Der Kreis Viersen hat ein zunächst erteiltes Kfz-Wunschkennzeichen mit der Kombination "HH 1933" zu Recht von Amts wegen geändert. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 14.11.2019 entschieden. Die Kombination sei objektiv geeignet ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen, heißt es in der Begründung (Az.: 8 B 629/19).

Subjektive Vorstellung des Antragstellers nicht entscheidend

Den gegen die Änderung des Kennzeichens gerichteten Eilantrag des Antragstellers hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb jetzt auch beim OVG ohne Erfolg. Die Kennzeichenkombination sei aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig, befand das Gericht. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sogenannten Machtergreifung der Nationalsozialisten handele. Unerheblich sei, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination "HH 1933" aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.

OVG Münster, Beschluss vom 14.11.2019 - 8 B 629/19

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2019.