Keine Kindertagespflege mehr nach Einbindung wegen Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemanns

Eine Tagesmutter besitzt nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege, wenn sie ihren wegen schweren Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemann unter anderem mit Hausmeistertätigkeiten in den Betrieb einer Großtagespflegestelle einbindet. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Ehemann in Tagespflegeeinrichtung beschäftigt

Die Antragstellerin betrieb mit einer weiteren Tagespflegeperson eine Großtagespflege. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch stellten Mitarbeiter des Jugendamtes fest, dass sich der wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafte Ehemann der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Tagespflege aufhielt.

Eilantrag gegen Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis

Nachdem die Stadt Köln die Tagespflegeerlaubnis der Antragstellerin aufgehoben hatte, wandte diese sich mit einem Eilantrag an das VG. Sie machte geltend, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeistertätigkeiten in der Großtagespflege aufgehalten. Dabei sei eine Überschneidung mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Das VG Köln lehnte den Eilantrag ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.

Eilantrag erfolglos – OVG sieht Gefahr für Kinder

Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlange, dass diese die betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch Dritte schütze. Damit sei es unvereinbar, dass die Antragstellerin ihren Ehemann mit Hausmeistertätigkeiten betraut habe, ohne sicherzustellen, dass diese außerhalb der Anwesenheitszeiten der Kinder erfolgen. Dies gelte ebenso für eine auch nur kurzzeitige Überlassung der Tagespflegekinder zur Betreuung. Schon daraus ergebe sich eine drohende Kindeswohlgefährdung.

OVG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 - 12 B 910/21

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2021.