In Nordrhein-Westfalen weiterhin kein Präsenzunterricht

In Nordrhein-Westfalen bleibt es vorerst beim "Homeschooling". Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 22.01.2021 einen Eilantrag auf sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht abgelehnt. Trotz zugestandener Einschränkungen insbesondere für Grundschüler sah das Gericht den Gesundheitsschutz in einer Abwägung als gewichtiger und die Maßnahmen als verhältnismäßig an.

Grundschülerin hält "Homeschooling" für ungeeignet

Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung ist in der Zeit vom 11. bis 31.01.2021 die schulische Nutzung öffentlicher Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unter anderem zu Unterrichtszwecken untersagt. Hiergegen wandte sich eine Zweitklässlerin aus Köln mit der Begründung, die Schließung der Schulen verletze ihr Recht auf Bildung und schulische Förderung. Der derzeit praktizierte Distanzunterricht stelle vor allem für Grundschüler keine geeignete Unterrichtsform dar.

Verordnungsgeber darf Gesundheitsschutz der Bevölkerung Vorrang einräumen

Das OVG führt dagegen an, die verordneten Schulschließungen seien in der derzeitigen Lage voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der landesweit nach wie vor hohen Zahl an Neuinfizierungen überschreite der Verordnungsgeber auch unter Berücksichtigung des besonderen Bildungsauftrags von Grundschulen den ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht, wenn er aktuell dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Vorrang einräume.

Abfederung der Folgen für Schüler durch andere Unterrichtsangebote

Die mit der Schließung der Schulen einhergehenden Folgen für die betroffenen Schüler und deren Eltern in sozialer, psychischer und auch ökonomischer Hinsicht seien zwar zum Teil gravierend, gesteht das OVG der Antragstellerin zu. Diese würden aber zumindest teilweise durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert, auch wenn das "Lernen auf Distanz" gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht darstelle.

Zunächst ergriffene andere Maßnahmen zeigten keine Erfolge

Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zunächst mit dem sogenannten Teillockdown ab Anfang November 2020 anderen Maßnahmen den Vorzug gegeben und versucht habe, durch starke Einschränkungen in anderen Bereichen eine Eindämmung der Infektionstätigkeit zu erreichen, um den normalen Schulbetrieb aufrechterhalten zu können. Erst als sich gezeigt habe, dass sich die Verbreitung des Virus dadurch nicht in der erhofften Weise eindämmen ließ, habe er neben weiteren Verschärfungen auch die (zeitweise) Umstellung auf Distanzunterricht eingeführt.

OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2021 - 13 B 47/21.NE

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2021.