IHK Köln und IHK Ostwestfalen müssen nicht aus dem DIHK austreten

Mitglieder der Industrie- und Handelskammern Köln und Ostwestfalen können nicht verlangen, dass ihre Kammern ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) erklären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster gestern in zwei Eilverfahren entschieden. Der DIHK habe sein Äußerungs- und Kommunikationsverhalten geändert und werde in Zukunft die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen nicht mehr überschreiten.

Anträge auf Austritt aus dem DIHK erfolglos

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem vergangenen Jahr die IHK Nord Westfalen verurteilt hatte, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären, weil dieser durch zahlreiche öffentliche Äußerungen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder überschritten hatte, beantragten der Inhaber einer Hausverwaltung aus Köln bei der IHK zu Köln und eine Herstellerin regenerativer Energie aus Paderborn bei der IHK Ostwestfalen erfolglos, ebenfalls den Austritt aus dem DIHK zu erklären. Ihre Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor den Verwaltungsgerichten Köln und Minden ohne Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen.

DIHK hat Kommunikationsverhalten geändert

Zur Begründung hat der 16. Senat ausgeführt, dass insbesondere angesichts des nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2020 geänderten Äußerungs- und Kommunikationsverhaltens des DIHK eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich ist.

Neuregelung noch nicht in Kraft getreten

Zur Verfassungsmäßigkeit des am 10.06.2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG n. F.), das mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, hat der Senat sich in der Sache allerdings nicht geäußert. Danach sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 01.01.2023. Ob dies mit Blick auf die Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungskonform ist, konnte vorliegend offen bleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden stand die Neuregelung jedenfalls nicht entgegen.

OVG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 - 16 B 2011/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2021.