OVG Münster: Internetportal zur Bewertung von Autofahrern darf Bewertungen nicht allgemein zugänglich machen

Das Internetportal "www.fahrerbewertung.de" ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat am 19.10.2017 das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit Anordnungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt. Das Gericht monierte insbesondere, dass die Bewertungen für alle Nutzer des Portals ohne Einschränkungen einsehbar sind (Az.: 16 A 770/17).

Website für jeden zugänglich

Die Klägerin betreibt das Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab der Klägerin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung hat das OVG jetzt zurückgewiesen.

Vorrang für informationelles Selbstbestimmungsrecht der Fahrzeughalter

Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten, heißt es in der Begründung des Gerichts. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer des Portals, weil bei der gegenwärtigen Funktionsweise des Portals eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei. Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer und -nutzerinnen entgegen. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden. Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

OVG Münster, Urteil vom 19.10.2017 - 16 A 770/17

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2017.