OVG Münster: Widerristhöhe kein striktes Kriterium zur Einstufung als Miniatur Bullterrier

Hunde der Rasse "Miniatur Bullterrier“ können nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes angesehen werden, wenn sie die zur Abgrenzung von herkömmlichen Bullterriern maßgebliche Widerristhöhe nur geringfügig überschreiten und nicht deren typisches kompaktes Erscheinungsbild aufweisen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit zwei Urteilen vom 18.02.2020 entschieden und damit den Klagen der Hundehalter stattgegeben (Az.: 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18).

Stadt stufte übergroße Miniatur Bullterrier als gefährliche Listenhunde ein

Die Klägerinnen streiten in zwei Verfahren jeweils mit der Stadt Düsseldorf um die Einstufung ihrer Hunde "Jagger" und "Louis" als Bullterrier. Der Bullterrier ist nach dem Landeshundegesetz ein sogenannter Listenhund, dessen Haltung grundsätzlich verboten ist. Wird die Haltung ausnahmsweise erlaubt, gelten strenge gesetzliche Anforderungen. Jagger und Louis sind als Miniatur Bullterrier erworben worden, deren Haltung nicht diesen strengen Regeln unterliegt. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers unterscheidet sich von dem des Bullterriers hinsichtlich der Widerristhöhe, die bei Ersterem 35,5 cm nicht überschreiten soll. Daneben wird beim Bullterrier ein "Ausdruck höchstmöglicher Substanz" gefordert. Die hier betroffenen Tiere sind jeweils einige Zentimeter größer als 35,5 cm. Die Stadt Düsseldorf hat die Hunde daher als Bullterrier und damit als gefährlichen Hund eingestuft. Die gegen diese Feststellung erhobenen Klagen hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Klägerinnen gingen beide in Berufung.

OVG: Hunde der Klägerinnen trotz geringfügiger Überschreitung der Widerristhöhe keine Bullterrier

Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen Recht gegeben. Die Hunde seien nicht als gefährliche Bullterrier einzustufen. Die Abgrenzung zwischen Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier orientiere sich zwar vorrangig an der Widerristhöhe des Hundes. Allerdings sei angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von etwa 10% regelmäßig unschädlich. Oberhalb dieser Widerristhöhe sei zu vermuten, dass es sich zumindest um einen Standard Bullterrier-Mischling handele. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht auf der Einkreuzung eines Standard Bullterriers beruhe. Beide Hunde würden mit einer Höhe von 39-40 cm die Widerristhöhe nur geringfügig überschreiten und wiesen nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard Bullterriers auf.

OVG Münster, Urteil vom 18.02.2020 - 5 A 3227/17

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2020.