OVG Münster: Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen mangelnder finanzieller Transparenz zu Recht aufgehoben

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ist aufzuheben, wenn es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft und Transparenz der Tagespflegeperson gegenüber den Eltern fehlt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Eilbeschluss vom 13.02.2020 entschieden. Es monierte kaum verständliche Klauseln in Förderanträgen, die für den Fall der Nichtförderung eine volle Kostentragung der Eltern vorsahen. Diese hätten aber kein Interesse an einem finanziell nicht geförderten Vertragsverhältnisses anstelle einer öffentlich geförderten Tagespflege (Az.: 12 B 1351/19).

Subsidiäre Kostentragungsklauseln in Förderanträgen

Die Stadt Bonn hatte die der Antragstellerin erteilte Pflegeerlaubnis mit der Begründung aufgehoben, sie weise nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege auf. Die Pflegeerlaubnis hätte daher nicht mehr erteilt werden dürfen. Die Antragstellerin hatte auf den von ihr und den Erziehungsberechtigten unterschriebenen und an das Jugendamt gerichteten Förderanträgen wiederholt Klauseln aufgebracht, wonach sich die Erziehungsberechtigten verpflichteten, die Betreuungskosten selbst zu tragen, falls das Jugendamt der Antragstellerin keine Geldleistungen gewähre. Den Eilantrag der Antragstellerin lehnte das VG ab. Dagegen legte diese Beschwerde ein.

OVG: Tagespflegeperson zur Kooperation und Transparenz gegenüber Eltern verpflichtet

Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen und das VG Köln bestätigt. Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlange neben Weiterem deren Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten. Daher und wegen der speziellen Stellung von Tagespflegepersonen und der besonderen Konstruktion öffentlich geförderter Tagespflege sei diese gegenüber den Eltern unter anderem zur Kooperation und Transparenz verpflichtet.

Kein Interesse an finanziell nicht gefördertem Vertragsverhältnis erkennbar

Denn abgesehen von Ausnahmekonstellationen sei kein Interesse des Kindes und der Erziehungsberechtigten erkennbar, an die Stelle des gesetzlich gewährleisteten öffentlich geförderten Tagespflegeverhältnisses ein ausschließlich privatrechtliches und finanziell nicht gefördertes Vertragsverhältnis treten zu lassen, so das OVG.

Unverständliche Kostentragungsklauseln intransparent

Solle gleichwohl eine von der öffentlichen Förderung unabhängige Vereinbarung getroffen werden, würden die Kooperations- und Transparenzpflichten nur dann hinreichend gewahrt, wenn dies in eindeutiger und unmissverständlicher Weise und insbesondere auch in Kenntnis der konkret damit verbundenen "privat" zu tragenden Kosten erfolge. Dies sei bei den von der Antragstellerin verwendeten, zum Teil kaum verständlichen Formulierungen nicht der Fall.

OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2020 - 12 B 1351/19

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2020.