OVG Münster: Ehemaliger Wasserwerfer der Polizei darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden

Ein der linksautonomen Szene nahestehender Verein darf mit einem ehemaligen Wasserwerfer der Polizei, der von der Stadt Aachen als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" zugelassen worden ist, nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die erforderliche Betriebserlaubnis sei erloschen, weil der speziell für polizeiliche Zwecke bestimmte Wasserwerfer nicht mehr von der Polizei eingesetzt werde, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit Urteil vom 28.05.2019 entschieden (Az.: 8 B 622/18).

Ehemaliger Wasserwerfer der Polizei als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" zugelassen

Halter des Fahrzeugs ist ein Verein, der seinen Sitz gezielt in der Städteregion Aachen genommen hat. Die Gründungsmitglieder des Vereins kommen aus Hamburg und unterstützen den im Jahr 1910 gegründeten Fußballverein FC St. Pauli. Das bis 1992 von der Polizei München genutzte Spezialfahrzeug war von der Städteregion Aachen auf den Verein als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" (Straßenspreng-Fahrzeug) mit dem Wunschkennzeichen "AC-AB 1910" zugelassen worden.

Halter ist Verein mit Nähe zu linksautonomer Szene

Nachdem die Hamburger Polizei auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, wies sie die Städteregion Aachen als Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass es sich um einen ehemaligen Wasserwerfer der Polizei handele und dass dieser von Personen aus dem linksautonomen Spektrum genutzt werde, bei denen die Abkürzung ACAB für "All cops are bastards" stehe. Das Fahrzeug habe in der Zwischenzeit auch bei Demonstrationen gegen den G20-Gipfel in Hamburg am öffentlichen Verkehr teilgenommen. Die Städteregion Aachen untersagte daraufhin den Betrieb des Fahrzeugs. Den vom Verein gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Betriebsuntersagung lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab.

OVG: Fahrzeug fehlt erforderliche Betriebserlaubnis

Das OVG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis. Diese sei kraft Gesetzes erloschen, weil der speziell für polizeiliche Zwecke bestimmte Wasserwerfer nicht mehr von der Polizei eingesetzt worden sei. Eine neue Betriebserlaubnis, für deren Erteilung es bei der Zulassung von ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen auf einen privaten Halter einer Ausnahmegenehmigung bedürfe, sei für das Fahrzeug nicht erteilt worden.

Mangel nicht durch Zulassung des Fahrzeugs oder Ausnahmegenehmigung geheilt

Die Zulassung des Fahrzeugs beinhalte keine Betriebserlaubnis und ersetze diese auch nicht. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass zuvor einem Fahrzeughalter in Bremen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. Die Ausnahmegenehmigung stelle ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit keine Betriebserlaubnis dar, sondern sei lediglich deren Voraussetzung.

OVG Münster, Urteil vom 28.05.2019 - 8 B 622/18

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2019.