Untersagung ab Januar 2019
Beschwerdeführerin im vorliegenden Eilverfahren ist eine iranische Fluggesellschaft, die im Jahr 2008 eine Betriebsgenehmigung für den Fluglinienverkehr erhalten hatte. Zuletzt führte sie Linienflüge von Teheran nach Düsseldorf und München und umgekehrt durch. Das Luftfahrt-Bundesamt ordnete am 21.01.2019 das Ruhen der Betriebsgenehmigung an und untersagte der Fluggesellschaft die weitere Durchführung des genehmigten Fluglinienverkehrs. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die weitere Inanspruchnahme der Betriebsgenehmigung die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt würden.
Außen- und sicherheitspolitischen Interessen erfordern Flugstopp
Es sei bekannt geworden, dass die Fluggesellschaft Ausrüstung und Personen in Kriegsgebiete im Nahen Osten - vor allem nach Syrien - transportiere. Nach den der Behörde vorliegenden Informationen würden die Lufttransporte regelmäßig auf Veranlassung der Iranischen Revolutionsgarden durchgeführt. Außerdem gebe es gravierende Anhaltspunkte dafür, dass durch den Iran staatsterroristische Akte in europäischen Staaten vorbereitet worden seien. Zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sei es erforderlich, gegenüber der Fluggesellschaft mit unmittelbarer Wirkung das Ruhen der Betriebsgenehmigung anzuordnen und den weiteren Fluglinienverkehr nach und von der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
VG sieht hinreichende Anhaltspunkte zur Stützung der Vorwürfe
Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte einen dagegen gerichteten Eilantrag der Fluggesellschaft ab. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Luftfahrt-Bundesamt sich darauf bezogen habe, es liege im außenpolitischen Interesse Deutschlands, keinen Luftverkehr durch die iranische Fluggesellschaft nach Deutschland zuzulassen. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für die der Antragstellerin vorgeworfenen Transporte in Krisengebiete und auch hinreichende Anhaltspunkte für staatsterroristische Akte des Irans in Europa vor.
OVG bestätigt Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Fluggesellschaft zurückgewiesen. Die vorliegend durchgreifenden außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigten es, die Betriebsgenehmigung für den Fluglinienverkehr zu widerrufen beziehungsweise das Ruhen der Genehmigung anzuordnen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass das Ruhen der Betriebsgenehmigung unbefristet verfügt worden sei.