OVG Lüneburg: Verordnung über Landschaftsschutzgebiet 25 II "Ostfriesische Seemarsch" rechtmäßig

Die Verordnung über Landschaftsschutzgebiet 25 II "Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich Bensersiel, Samtgemeinde Esens, Landkreis Wittmund" vom Oktober 2016, mit der der Landkreis ein circa 43 Hektar großes Gebiet unmittelbar westlich und südlich der Ortschaft Bensersiel unter Landschaftsschutz gestellt hatte, ist rechtmäßig. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. Die Revision hat es nicht zugelassen (Urteil vom 21.05.2019, Az.: 4 KN 141/17).

Juristische Hindernisse für kommunale Entlastungsstraße im Landschaftsschutzgebiet

In dem besagten Gebiet befindet sich die kommunale Entlastungsstraße Bensersiel. Diese war aufgrund des Bebauungsplans Nr. 67 der Stadt Esens errichtet worden, den das Bundesverwaltungsgericht jedoch durch Urteil vom 27.03.2014 (BeckRS 2014, 52286) für unwirksam erklärt hatte, weil er gegen das in einem faktischen – also noch nicht nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten – Vogelschutzgebiet geltende Beeinträchtigungs- und Störungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen hatte.

Gemeinderat beschließt Bebauungsplan 89

Das Landschaftsschutzgebiet 25 II schließt räumlich an das bereits 2010 geschaffene, circa 2.500 Hektar große Landschaftsschutzgebiet 25 "Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich des Landkreises Wittmund" an. Am 18.04.2018 hat der Rat der Stadt Esens den Bebauungsplan Nr. 89 zwecks Legalisierung der Ortsumgehung beschlossen; dieser wurde im Dezember 2018 bekanntgemacht.

Kläger sieht in Verordnung Trick zu Legalisierung der Entlastungsstraße Bensersiel

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Schutzgebiet. Er hält die Landschaftsschutzgebietsverordnung LSG 25 II insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil das Schutzgebiet wegen des Baus der Umgehungsstraße nicht mehr ausreichend schutzwürdig sei und die Unterschutzstellung vor allem den Zweck verfolge, das faktische Vogelschutzgebiet zu einem Natura-2000-Gebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu machen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Legalisierung der kommunalen Entlastungsstraße Bensersiel zu schaffen.

OVG weist Bedenken des Klägers zurück

Das OVG ist der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt. Die Umgehungsstraße habe den ornithologischen Wert des Schutzgebiets zwar gemindert. Dennoch weise das Gebiet weiterhin ein ausreichendes Entwicklungs- und Wiederherstellungspotential auf, um seine Unterschutzstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu rechtfertigen, so die Lüneburger Richter.

Keine Entscheidung zum Bebauungsplan 89

Auch der Bebauungsplan Nr. 89, mit dem die Umgehungsstraße legalisiert werden solle, stehe der Unterschutzstellung nicht entgegen, heißt es im Urteil weiter. Über die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sei im Verfahren über die Landschaftsschutzgebietsverordnung aber nicht zu entscheiden, so das Gericht.

Naturschutzrechtliche Unterschutzstellung rechtlich Zulassung der Straße vorgelagert

Aber selbst wenn der Bebauungsplan Nr. 89 rechtmäßig und damit wirksam sein sollte, so die OVG-Richter, könne er nicht zur Rechtswidrigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung führen. Denn die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung sei der Zulassung der Straße rechtlich vorgelagert. Die Legalisierung der Straße durch den Bebauungsplan setze ihrerseits wiederum voraus, dass das streitige Gebiet nach nationalem Recht unter Schutz gestellt und damit ein Natura-2000-Gebiet geworden sei.

OVG Lüneburg, Urteil vom 21.05.2019 - 4 KN 141/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2019.