Normenkontrollklagen gegen Vergnügungsteuersatzungen
Mehrere Spielhallenbetreiber und Spielgeräteaufsteller beanstandeten die Vergnügungsteuersatzungen in Salzgitter (Az.: 9 KN 208/16), Garrel (Az.: 9 KN 226/16) beziehungsweise Dörpen (Az.: 9 KN 68/17) im Wege der Normenkontrollklage. In Salzgitter wurde der Steuersatz für Geldspielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit zum 01.07.2016 von 15% auf 20% des Einspielergebnisses erhöht. In Garrel und Dörpen wurde jeweils die Bemessungsgrundlage für die Spielgerätesteuer geändert, sodass statt des früheren Stückzahlmaßstabs nun das Einspielergebnis des einzelnen Gerätes mit Gewinnmöglichkeit maßgeblich ist (Garrel: 20%; Dörpen: 18%).
OVG verneint Verstoß gegen höherrangiges Recht
Die Normenkontrollklagen hatten keinen Erfolg. Das OVG hat die beanstandeten Vergnügungsteuersatzungen für wirksam erachtet. Die Satzungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Kommune sei zur Erhebung einer Spielgerätesteuer befugt, da es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um eine örtliche Aufwandsteuer handele und nicht um eine der Umsatzsteuer gleichartige Steuer. Die Regelungen zur jeweiligen Spielgerätesteuer in Kombination mit den weiteren rechtlichen Einschränkungen, denen Spielgerätebetreiber durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sowie die Spiel-, Sperrzeit- und Baunutzungsverordnungen unterlägen, seien unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestandsentwicklung auch nicht erdrosselnd. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinderten ferner nicht die Abwälzbarkeit der Spielgerätesteuer auf den Spieler. Auch hätten die Satzungen trotz der damit verbundenen jeweils kurzfristigen Steuererhöhung keine Übergangsregelungen vorsehen müssen, so das OVG.
Kein Verstoß gegen EU-Recht
Einen vom Antragsteller im Verfahren 9 KN 68/17 zudem gerügten Verstoß der Satzung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wegen der Nichtbesteuerung des Spielens in Online-Casinos, der Nichterhebung einer Spielgerätesteuer von Spielbanken und der Nichtanrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielgerätesteuer hat das OVG nicht angenommen. Ebensowenig verstoße die Satzung gegen EU-Recht. Die Erhebung der Spielgerätesteuer nach der Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses (Bruttokasse) stehe in Einklang mit Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Sie verletze auch nicht die Dienstleistungsfreiheit.