OVG Lüneburg: Medizinische Hochschule Hannover muss weitere Studienplätze für Medizin vergeben

Der Zweite Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hat mit mehreren Eilbeschlüssen vom 28.11.2019 entschieden, dass die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) im Modellstudiengang der Humanmedizin zu wenig Studierende zugelassen hat. Im Wintersemester 2018/2019 sowie im Sommersemester 2019 seien daher weitere Studienplätze zu vergeben (Az. : 2 NB 1/19 u.a.).

OVG stockt Studienplätze seit Jahren auf

Bereits seit dem Wintersemester 2015/2016 stellte der Zweite Senat in ständiger Rechtsprechung klar, dass die vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur festgelegte Anzahl von 270 Plätzen für Studienanfänger im Fach Humanmedizin die tatsächliche Ausbildungskapazität der MHH nicht ausschöpfe. Die in einer Rechtsverordnung des Ministeriums niedergelegten Berechnungsvorgaben verletzten geltendes Recht. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte daher ab dem Wintersemester 2016/2017 wiederholt entschieden, dass eine Kapazitätserhöhung in Form eines Sicherheitszuschlags auf 290 Studienplätze vorzunehmen sei.

Studienplätze 2018/2019 nochmals auf 302 erhöht

Auf die Beschwerden verschiedener Studienbewerber, die im Wintersemester 2018/2019 sowie im Sommersemester 2019 vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben sind, weil auch die 290 Plätze ausgeschöpft waren, hat der Senat mit seinen aktuellen Beschlüssen entschieden, dass die Studienplatzkapazität im Modellstudiengang bis zu einer Neuregelung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur in Anlehnung an den medizinischen Regelstudiengang zu ermitteln ist. Hieraus ergebe sich eine Anzahl von 302 Studienplätzen im Studienjahr 2018/2019. Eine Gefährdung des Modellstudiengangs bestehe nicht, so das OVG weiter. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die MHH ab dem Wintersemester 2020/2021 ohnehin eine Erhöhung der Studienplatzkapazität auf 320 Studienplätze anstrebe. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2019 - 2 NB 1/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2019.