OVG Lüneburg: Naturschutzgebietsverordnung kann nicht via Internet verkündet werden

Eine Naturschutzgebietsverordnung ist nur dann wirksam verkündet, wenn die Verkündung in einem Printmedium erfolgt. Eine Bekanntmachung der Verordnung über das Internet genügt nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg für das niedersächsische Landesnaturschutzrecht entschieden und die Naturschutzgebietsverordnungen "Haaßeler Bruch" und "Eich" des Landkreises Rotenburg (Wümme) für unwirksam erklärt (Urteile vom 19.04.2018, Az.: 4 KN 368/15 und 4 KN 258/17).

Deponie-Betreiberin und Forstwirt gehen gegen Verordnungen vor

Das Naturschutzgebiet "Haaßeler Bruch" umfasst unter anderem Waldflächen und Feuchtgrünland in den Gemeinden Selsingen und Anderlingen. Gegen die Ausweisung dieser Flächen hatte sich im Verfahren 4 KN 368/15 die Betreiberin der geplanten Deponie Haaßel mit einem Normenkontrollantrag gewandt. Die mit Planfeststellungsbeschluss des Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg vom 28.01.2015 genehmigte Deponie soll unter anderem auf Flächen im südlichen Teil des Naturschutzgebiets "Haaßeler Bruch" errichtet und betrieben werden. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist allerdings selbst noch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Mit Urteil vom 04.07.2017 (BeckRS 2017, 124611) hatte das OVG Niedersachsen den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Naturschutzgebiet "Eich" umfasst Waldflächen im Gebiet der Stadt Visselhövede. Gegen die Ausweisung dieser Flächen als Naturschutzgebiet hatte sich in dem Verfahren 4 KN 258/17 der Eigentümer, der die Waldflächen forstwirtschaftlich nutzt, mit einem Normenkontrollantrag gewandt.

Keine Verkündung durch pdf-Datei des Amtsblattes zum Herunterladen

Das OVG hat seine Entscheidung über die Unwirksamkeit der angegriffenen Naturschutzgebietsverordnungen in beiden Fällen darauf gestützt, dass die Verordnungen nicht rechtmäßig verkündet worden sind. Der Landkreis Rotenburg hatte die Ausgabe seines Amtsblatts, in dem er beide Verordnungen verkündet hatte, als pdf-Datei dauerhaft auf seiner Homepage zum Herunterladen bereitgestellt. Daneben hatte er nur ein einziges gedrucktes Exemplar der Ausgabe des Amtsblatts erstellt. Dies genüge nicht den landesgesetzlichen Vorgaben für die Verkündung einer Naturschutzgebietsverordnung.

Verkündung in einem Printmedium vorgeschrieben

Das Landesnaturschutzrecht in Niedersachsen lasse die Verkündung einer Naturschutzgebietsverordnung nur in einem amtlichen Verkündungsblatt der Kommune oder ersatzweise im Niedersächsischen Ministerialblatt zu, so das OVG. Damit sei die Verkündung in einem Printmedium vorgeschrieben. Eine wirksame Bekanntmachung des amtlichen Verkündungsblattes und somit der Verordnung über das Internet sei dagegen nicht möglich. Außerdem gebe das niedersächsische Kommunalrecht vor, dass das amtliche Verkündungsblatt in ausreichender Auflage erscheinen muss. Der Druck eines einzigen Exemplars und dessen Verbreitung im Internet genügten hierfür nicht.

Zeitlich vorrangiger Deponieplanung hätte Rechnung getragen werden müssen

Im Verfahren 4 KN 368/15 hat das OVG die Unwirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung "Haaßeler Bruch" in Bezug auf die Deponieflächen im südlichen Teil des Naturschutzgebiets weiter damit begründet, dass der Landkreis Rotenburg es versäumt hat, der zeitlich vorrangigen Deponieplanung - etwa durch eine ausreichende Freistellungsregelung - genügend Rechnung zu tragen.

Revision nicht zugelassen

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in beiden Urteilen nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2018 - 4 KN 368/15

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2018.