Wegen Corona zur “Zimmervermietung“ umgestaltetes Bordell bleibt geschlossen

Die Stadt Speyer hat die Nutzung eines zur “privaten Zimmervermietung“ umgestalteten Bordells zu Recht untersagt. Die als “Schweden-Hostel“ bekannte Örtlichkeit sei ein gegen die geltende Corona-Verordnung verstoßender Bordellbetrieb, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Der Schwerpunkt der Leistung liege auch nach der Umstellung des Geschäftsmodells nicht in der Überlassung von Zimmern zu Wohn- oder Schlafzwecken.

Bordell wurde zur “privaten Zimmervermietung“ umgestaltet

Die Antragstellerinnen betrieben in Speyer ein Bordell, das sie nach dem Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten durch die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz im November 2020 ihren eigenen Angaben zufolge so umgestalteten, dass seitdem in den ursprünglich von den Prostituierten genutzten Räumen eine private Zimmervermietung betrieben werde. Ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer Prostitutionsleistungen in Anspruch nähmen, sei ihnen nicht bekannt.

Eilantrag gegen städtische Nutzungsuntersagung war erfolglos

Nach Durchführung von Kontrollen auf dem Anwesen untersagte die Stadt Speyer die Nutzung der Räume zu Prostitutionszwecken, weil nach Würdigung der Verhältnisse vor Ort nach wie vor ein Bordell betrieben werde. Die Antragstellerinnen ersuchten um Eilrechtsschutz. Sie beriefen sich darauf, lediglich eine private Zimmervermietung zu betreiben. Nachdem das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hatte, legten sie Beschwerde ein.

OVG: “Schweden-Hostel“ stellt unzulässigen Bordellbetrieb dar

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Beschwerde zurückgewiesen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, da die Antragstellerinnen eine nach der Corona-Bekämpfungsverordnung untersagte Prostitutionsstätte betrieben, indem sie ursprünglich als Arbeitszimmer von Prostituierten genutzte Räume des Bordells nunmehr unter der Bezeichnung “Schweden-Hostel“ stundenweise an Dritte vermieteten.

Schwerpunkt der Leistung liegt nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken

Es fehle jedenfalls an der Einrichtung eines Beherbergungsgewerbes durch eine Zimmervermietung, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken liege, sondern damit bewusst die Möglichkeit eingeräumt werden solle, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen. Dies sei hier nach den Gesamtumständen der Fall. Die Zimmervermietung finde innerhalb der Räumlichkeiten des eingerichteten Bordellbetriebs statt, dessen Infrastruktur trotz formeller Betriebsschließung nach Aktenlage fortbestehe.

"Vermieter" ziehen wirtschaftlichen Nutzen aus Prostitution

Über eine Verlinkung auf einer Website werde weiterhin eine Kontaktaufnahme zu Prostituierten ermöglicht. Zudem hielten sich innerhalb des Betriebsgebäudes Prostituierte in (tageweise für 10 Euro angemieteten) Ruheräumen beziehungsweise zur Vermeidung von Obdachlosigkeit derzeit sogar wohnhaft auf. Sämtliche Anfragen von Interessenten der Zimmervermietung bezögen sich auf eine online geschaltete Anzeige mit dem Betreff “Stundenzimmer für Dein Rendezvous“. Das Bereitstellen dieser räumlichen Infrastruktur für sexuelle Dienstleistungen ziele daher offensichtlich darauf ab, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen (zumindest) in Form von Mieteinnahmen zu erzielen.

OVG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2021 - 6 B 11589/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2021.