OVG Koblenz: Möglicher Unterlassungsanspruch gegen Straßenpflasterlärm in Oppenheim verjährt

Ein möglicher Anspruch auf Unterlassung der Lärmbeeinträchtigungen, die von dem im Jahr 2009 verlegten Straßenpflaster der Krämerstraße in Oppenheim ausgehen, ist verjährt. Die sich gestört fühlenden Anwohner kannten die Umstände schon wesentlich länger als die einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 30.08.2018 entschieden (Az.: 1 A 11843/17).

Stadt ersetzte Asphalt durch geräuschträchtigen Pflasterbelag

Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der Krämerstraße in Oppenheim. Die Krämerstraße ist in diesem Bereich eine Kreisstraße und war ursprünglich durchgehend asphaltiert. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße in dem Abschnitt vor dem Anwesen der Kläger umgestaltet, indem der Asphalt durch einen Pflasterbelag ersetzt wurde. Die Kläger forderten die Stadt auf, wegen der durch die Pflasterung erzeugten Lärmbeeinträchtigungen infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. Dies lehnte die Stadt unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei der betreffenden Straße um eine Kreisstraße handele. Die Beigeladene habe beim Ausbau mitgewirkt und Wünsche eingebracht. Die Kläger machten sodann gegenüber dem Kreis geltend, die von der Pflasterung ausgehenden unzumutbaren Lärmimmissionen zu unterlassen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abwies, legten die Kläger Berufung ein.

OVG: Möglicher Unterlassungsanspruch gegen den Kreis ist vorliegend verjährt

Das Oberverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. In Betracht komme allein ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den beklagten Landkreis als Träger der Straßenbaulast für die hier in Rede stehende Kreisstraße. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben seien, bedürfe keiner Klärung. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger wäre jedenfalls durch Verjährung erloschen. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliege – ebenso wie der wesensgleiche öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch – der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen.

Kläger kannten die relevanten Umstände schon länger als drei Jahre

Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei mit der im Jahr 2009 erfolgten Herstellung des Pflasterbelags entstanden. Nachdem ihnen im September 2012 mitgeteilt worden sei, dass die Pflasterung auf der Kreisstraße von der beigeladenen Stadt im Einvernehmen mit dem beklagten Landkreis, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden sei, hätten die Kläger die anspruchsbegründenden Umstände und den Beklagten als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs gekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe damit spätestens mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage im Oktober 2016 bereits abgelaufen gewesen.

OVG Koblenz, Urteil vom 30.08.2018 - 1 A 11843/17

Redaktion beck-aktuell, 18. September 2018.