OVG Koblenz: Protestschilder an B 271 gegen geplante Neubautrasse bei Herxheim rechtswidrig

Eine Bürgerinitiative muss die von ihr an der Bundesstraße 271 zwischen Kallstadt und Herxheim am Berg (Landkreis Bad Dürkheim) aufgestellten Schilder, auf denen ein Protestplakat gegen die Planung einer Neubautrasse der B 271 westlich von Herxheim abgebildet ist, wegen Baurechtswidrigkeit entfernen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 20.07.2018 entschieden (Az.: 8 A 10199/18.OVG). 

Bürgerinitiative stellt an Bundesstraße Protestschilder gegen Neubautrassenplanung auf

Der Kläger, eine Bürgerinitiative, die sich für die Planung einer Neubautrasse der B 271 östlich von Herxheim einsetzt, stellte an der Bundesstraße zwischen Kallstadt und Herxheim ohne Baugenehmigung zwei Schilder mit Protestplakaten gegen die Planung einer westlich von Herxheim verlaufenden Neubautrasse der B 271 auf. Der beklagte Landkreis gab dem Kläger – unter anderem – auf, die beiden Schilder zu entfernen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Anschließend beantragte der Kläger beim OVG die Zulassung der Berufung. 

OVG: Beseitigungsverfügung rechtmäßig

Das OVG hat den Antrag abgelehnt. Die angefochtene Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig, weil die aufgestellten Schilder mangels Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung formell und darüber hinaus auch materiell rechtswidrig seien. Wie vom VG zutreffend ausgeführt, verstießen sie insbesondere gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift, wonach Werbeanlangen – auch solche mit "ideeller Werbung" – außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich unzulässig seien (§ 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz). 

Ausnahmereglung für Wahlwerbung nicht anwendbar 

Eine Anwendung der Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO Rheinland-Pfalz, wonach die genannte Bestimmung auf Wahlwerbung für die Dauer des Wahlkampfes nicht anzuwenden sei, komme auf die Werbeanlagen des Klägers nicht in Betracht, so das OVG weiter. Es handele sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für Wahlwerbung, begrenzt auf die jeweilige Dauer des Wahlkampfes, aufgrund der hohen Bedeutung von Wahlen für die Demokratie. Eine Ausdehnung auf Meinungsäußerungen zu einzelnen Sachthemen, etwa von Bürgerinitiativen, sei abzulehnen, da der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift sonst uferlos würde. Im Übrigen sei der Kreisrechtsausschuss dem Kläger im Widerspruchsbescheid bereits weit entgegengekommen, indem er festgestellt habe, dass ein Anspruch des Klägers auf Genehmigung zur Aufstellung der Schilder für den Zeitraum bestehe, in dem die öffentliche Auslegung und die Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 271 im Bereich der Gemarkung Herxheim am Berg laufe.

OVG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2018 - 8 A 10199/18.OVG

Redaktion beck-aktuell, 1. August 2018.