Bürgerinitiative stellt an Bundesstraße Protestschilder gegen Neubautrassenplanung auf
OVG: Beseitigungsverfügung rechtmäßig
Das OVG hat den Antrag abgelehnt. Die angefochtene Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig, weil die aufgestellten Schilder mangels Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung formell und darüber hinaus auch materiell rechtswidrig seien. Wie vom VG zutreffend ausgeführt, verstießen sie insbesondere gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift, wonach Werbeanlangen – auch solche mit "ideeller Werbung" – außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich unzulässig seien (§ 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz).
Ausnahmereglung für Wahlwerbung nicht anwendbar
Eine Anwendung der Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 6 Nr. 4 LBauO Rheinland-Pfalz, wonach die genannte Bestimmung auf Wahlwerbung für die Dauer des Wahlkampfes nicht anzuwenden sei, komme auf die Werbeanlagen des Klägers nicht in Betracht, so das OVG weiter. Es handele sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für Wahlwerbung, begrenzt auf die jeweilige Dauer des Wahlkampfes, aufgrund der hohen Bedeutung von Wahlen für die Demokratie. Eine Ausdehnung auf Meinungsäußerungen zu einzelnen Sachthemen, etwa von Bürgerinitiativen, sei abzulehnen, da der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift sonst uferlos würde. Im Übrigen sei der Kreisrechtsausschuss dem Kläger im Widerspruchsbescheid bereits weit entgegengekommen, indem er festgestellt habe, dass ein Anspruch des Klägers auf Genehmigung zur Aufstellung der Schilder für den Zeitraum bestehe, in dem die öffentliche Auslegung und die Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 271 im Bereich der Gemarkung Herxheim am Berg laufe.