OVG Koblenz: Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit nicht mitbestimmungspflichtig

Die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit unterliegt nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG ) nicht der Mitbestimmung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 04.04.2018 entschieden. (Az.: 5 A 10062/18).

Parteien trafen Dienstvereinbarung über “Telearbeit“

Im Mai 2014 schlossen der antragstellende Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Dienstvereinbarung über “Telearbeit“, die für die Bediensteten der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Voraussetzungen und Verfahren der freiwilligen alternierenden Telearbeit regelt. Hierunter versteht die Dienstvereinbarung die teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Ein Anspruch auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit besteht nach der Dienstvereinbarung nicht. Die Dienststelle trifft nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Telearbeit und schließt im positiven Fall eine Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten ab.

Ministerium bezweifelte Mitbestimmungspflicht bei Einzelentscheidungen zur Telearbeit

Nachdem das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in mehreren Fällen den Standpunkt eingenommen hatte, dass die Gewährung beziehungsweise Ablehnung der alternierenden Telearbeit im Einzelfall – anders als die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeit in der Dienststelle – nicht mitbestimmungspflichtig sei, leitete der Antragsteller daraufhin ein personalvertretungs-rechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht ein und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit der Mitbestimmung unterliege. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.

OVG: Ablehnung alternierender Telearbeit nicht mitbestimmungspflichtig

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr diese Entscheidung bestätigt und die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand sehe das LPersVG für die Ablehnung alternierender Telearbeit nicht vor. Ein Mitbestimmungsrecht könne auch nicht aus der im Gesetz normierten sogenannten Allzuständigkeit des Personalrats hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze dies nämlich voraus, dass die nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme den in den gesetzlichen Beispielkatalogen geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar sei. Dies sei bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall. Insbesondere sei die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der “Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung“ nach § 78 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG vergleichbar.

OVG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 A 10062/18

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2018.