Nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hamburg bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Beschwerde eines Antragstellers gegen einen vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen, mit dem sein Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt worden war. Er habe keine stichhaltigen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Corona-Schutzmaßnahme vorgebracht.

VG lehnte Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hamburg ab

Im vorliegenden Verfahren hatte das Verwaltungsgericht einen Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hamburg abgelehnt. Das Gericht ging davon aus, dass die in § 3a Coronavirus-Eindämmungsverordnung normierte nächtliche Ausgangsbeschränkung bei summarischer Prüfung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sei, die auch insgesamt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge.

OVG weist Beschwerde zurück - Vorbringen des Antragstellers nicht aussagekräftig

Nunmehr hat auch das Oberverwaltungsgericht die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die vom Antragsteller benannten Studien seien für die gegenwärtige Situation der Pandemie in Hamburg wenig aussagekräftig beziehungsweise stützten die Annahmen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wirksamkeit nächtlicher Ausgangsbeschränkungen. Der Verordnungsgeber sei auch nicht verpflichtet, seine Maßnahmen allein an der abstrakten Sterblichkeitsstatistik auszurichten, die sich nur vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie interpretieren lasse.

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2021 - 5 Bs 85/21

Redaktion beck-aktuell, 22. April 2021.