Erhebung einer Kreisumlage umstritten
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ein Bescheid der Landrätin, mit dem die Gemeinde Perlin für das Jahr 2013 zur Zahlung der sogenannten Kreisumlage herangezogen wurde. Eine solche Umlage ist gemäß § 23 Abs. 1 Finanzausgleichgesetz von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken.
Anhörungsrecht der Gemeinde verletzt
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 20.07.2016 der Klage der Gemeinde stattgegeben und den Bescheid der Landrätin aufgehoben (in BeckRS 2016, 52665). Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des OVG hat der Landkreis bei Erlass der Haushaltssatzung im Jahr 2013, mit der die Kreisumlage festgesetzt wurde, seine Pflicht zur Anhörung der Gemeinde über die Höhe der Kreisumlage verletzt. Diese Anhörungspflicht folge aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die zwecks Heilung von Verfahrensfehlern Anfang 2018 rückwirkend erlassene Änderungssatzung der Haushaltssatzung 2013 hält der Senat für unwirksam.