OVG Greifswald: Gemeinde Perlin obsiegt mit Klage gegen Kreisumlage

Die gegen eine Kreisumlage vorgehende Gemeinde Perlin hat auch in zweiter Instanz obsiegt. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald erklärte die Kreisumlage wegen einer fehlenden Anhörung der Gemeinde zur Höhe für unwirksam. Es hat daher die Berufung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

Erhebung einer Kreisumlage umstritten

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ein Bescheid der Landrätin, mit dem die Gemeinde Perlin für das Jahr 2013 zur Zahlung der sogenannten Kreisumlage herangezogen wurde. Eine solche Umlage ist gemäß § 23 Abs. 1 Finanzausgleichgesetz von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken.

Anhörungsrecht der Gemeinde verletzt

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 20.07.2016 der Klage der Gemeinde stattgegeben und den Bescheid der Landrätin aufgehoben (in BeckRS 2016, 52665). Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des OVG hat der Landkreis bei Erlass der Haushaltssatzung im Jahr 2013, mit der die Kreisumlage festgesetzt wurde, seine Pflicht zur Anhörung der Gemeinde über die Höhe der Kreisumlage verletzt. Diese Anhörungspflicht folge aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die zwecks Heilung von Verfahrensfehlern Anfang 2018 rückwirkend erlassene Änderungssatzung der Haushaltssatzung 2013 hält der Senat für unwirksam.

VG Schwerin, Urteil vom 20.07.2016 - 1 A 387/14

Redaktion beck-aktuell, 24. Juli 2018.