OVG Berlin: Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit sind verjährt

Ein Berliner Feuerwehrbeamter ist mit seiner Zahlungsklage wegen Zuvielarbeit für den Zeitraum 2001 bis 2004 auch in der Berufungsinstanz gescheitert. Die Ansprüche seien verjährt, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 12.12.2018. Das Gericht hat die Revision zugelassen (Az.: OVG 4 B 20.16).

Berliner Feuerwehrbeamter forderte Zahlung wegen Zuvielarbeit

Der Kläger, ein Feuerwehr­beamter im Dienste des Landes Berlin, begehrt eine Zahlung wegen Zuviel­arbeit für den Zeitraum 2001 bis 2004. Seine Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht Berlin abge­wiesen. Dagegen legte er Berufung ein.

OVG: Ansprüche verjährt

Das OVG hat die Berufung zurück­gewiesen. Die Ansprüche seien spätestens mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt gewesen. Die Berliner Feuer­wehr sei auch nicht gehindert gewesen, sich auf den Eintritt der Verjäh­rung zu berufen. Eine Mit­arbeiter­infor­mation aus dem April 2008 ändere hieran nichts. Dieses Schreiben sei nicht eindeutig und müsse daher ausge­legt werden. Danach betreffe ein darin erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjäh­rung lediglich solche Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Vor dem Hinter­grund des Grund­satzes der sparsamen Haus­halts­füh­rung bestehe zudem keine Vermu­tung dafür, dass ein Verzicht stets auch auf bereits verjährte Forde­rungen wirken solle. 

OVG Berlin, Urteil vom 12.12.2018 - 4 B 20.16

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2018.