Beschwerde gegen VG-Entscheidung
Der Entscheidung lag die Beschwerde des RBB gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.05.2018 (Az.: VG 27 L 216.18) zugrunde, in dem dessen Antrag, bei allen weiteren Sitzungstagen des Untersuchungsausschusses entsprechende Filmaufnahmen zuzulassen, mit der Begründung zurückgewiesen worden war, es sei noch nicht ersichtlich, ob jeweils ein entsprechendes Verbot ausgesprochen werde.
Sachentscheidung jetzt erforderlich
Dieser Auffassung hat sich das OVG nicht angeschlossen, weil der Präsident des Abgeordnetenhauses bestätigt habe, mit seiner bisherigen Praxis auch bei künftigen Sitzungen fortfahren zu wollen. Da die entsprechende Verlautbarung jeweils erst kurzfristig vor einer Sitzung erfolge, sei es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, bereits jetzt in der Sache zu entscheiden.
Möglichkeit der Verpixelung im Hauptsacheverfahren zu klären
Im Ergebnis blieb die Beschwerde allerdings erfolglos. Der Senat habe nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass das zeitlich beschränkte Verbot von Film- und Fotoaufnahmen solcher Zeugen, für die im Fall einer Identifizierung eine Gefährdung von Leib und Leben besteht, gemessen an der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig ist. Ob eine sogenannte Verpixelung ausreiche, um die betreffenden Zeugen hinreichend zu schützen, könne im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht hinreichend geklärt werden und müsse einem gegebenenfalls nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.