OVG Berlin-Brandenburg bestätigt teilweises Fotografier- und Filmverbot bei Untersuchungsausschuss "Terroranschlag Breitscheidplatz"

Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin darf dem RBB Berlin-Brandenburg Filmaufnahmen im Umfeld des Sitzungssaales des Untersuchungsausschusses "Terroranschlag Breitscheidplatz" für die Zeiträume untersagen, in denen sich dort Zeugen aufhalten, die vor den Untersuchungsausschuss geladen und aufgrund ihrer Tätigkeit als gefährdet anzusehen sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21.06.2018 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: OVG 11 S 34.18).

Beschwerde gegen VG-Entscheidung

Der Entscheidung lag die Beschwerde des RBB gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.05.2018 (Az.: VG 27 L 216.18) zugrunde, in dem dessen Antrag, bei allen weiteren Sitzungstagen des Untersuchungsausschusses entsprechende Filmaufnahmen zuzulassen, mit der Begründung zurückgewiesen worden war, es sei noch nicht ersichtlich, ob jeweils ein entsprechendes Verbot ausgesprochen werde.

Sachentscheidung jetzt erforderlich

Dieser Auffassung hat sich das OVG nicht angeschlossen, weil der Präsident des Abgeordnetenhauses bestätigt habe, mit seiner bisherigen Praxis auch bei künftigen Sitzungen fortfahren zu wollen. Da die entsprechende Verlautbarung jeweils erst kurzfristig vor einer Sitzung erfolge, sei es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, bereits jetzt in der Sache zu entscheiden.

Möglichkeit der Verpixelung im Hauptsacheverfahren zu klären

Im Ergebnis blieb die Beschwerde allerdings erfolglos. Der Senat habe nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass das zeitlich beschränkte Verbot von Film- und Fotoaufnahmen solcher Zeugen, für die im Fall einer Identifizierung eine Gefährdung von Leib und Leben besteht, gemessen an der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig ist. Ob eine sogenannte Verpixelung ausreiche, um die betreffenden Zeugen hinreichend zu schützen, könne im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht hinreichend geklärt werden und müsse einem gegebenenfalls nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2018 - 11 S 34.18

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2018.