OVG Berlin-Brandenburg: Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus im Mai 2014 ist ungültig

Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 25.05.2014 ist wegen einer fehlerhaften Wahlkreiseinteilung ungültig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.11.2019 eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt und die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Stadtverordnetenversammlung zurückgewiesen (Az.: 12 B 39.18).

Verfassungsrechtliches Gebot der Gleichheit der Wahl verletzt

Das VG sei zu Recht davon ausgegangen, entschied das OVG, dass die damalige Einteilung in fünf unterschiedlich große Wahlkreise, deren Einwohnerzahl bis zu 21,05% über beziehungsweise 12,06% unter dem Durchschnitt lagen, das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichheit der Wahl verletzt habe. Derartige Abweichungen könnten nicht in pauschalierender Weise auf die im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz vorgesehene Toleranzgrenze gestützt werden, nach der eine Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise nicht mehr als 25% nach oben oder nach unten betragen solle. Der Grundsatz der Wahlgleichheit gebiete nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlkreise. Abweichungen von der durchschnittlichen Einwohnerzahl müssten danach im Einzelfall nachvollziehbar unter Berücksichtigung der konkreten Umstände begründet werden. Diesen Anforderungen habe die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Wahlkreiseinteilung, die ohne weitere Begründung auf die gesetzlich zulässige Toleranzgrenze verwiesen habe, nicht genügt.

Wahlfehler mit Auswirkungen

Der festgestellte Wahlfehler habe sich auch auf die Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung ausgewirkt. Über die vom VG insoweit angeordnete Wahlwiederholung musste der Senat nicht mehr entscheiden. Mit Blick auf die letzte reguläre Kommunalwahl am 26.05.2019 ist der Rechtsstreit insoweit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist nicht zugelassen worden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2019 - 12 B 39.18

Redaktion beck-aktuell, 15. November 2019.