Verbot des Alkoholkonsums im gesamten öffentlichen Raum des Landes Brandenburg unzulässig

Ein landesweites Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und in einem Eilverfahren § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug gesetzt, der ein solches Verbot ganztägig vorsieht. Keine Einwände bestanden gegen eine COVID-19 Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.

IfSG sieht Verbot nur auf bestimmten öffentlichen Plätzen vor

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Infektionsschutzgesetz lediglich dazu ermächtige, Alkoholkonsum auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu verbieten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Keine Einwände gegen COVID-19 Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

In einem weiteren Beschluss hat das OVG entschieden, dass die offizielle Warnung des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland mit Ausnahme bestimmter europäischer Staaten (sogenannte COVID-19 Reisewarnung) nicht in die Rechte deutscher Reiseveranstalter eingreift. Damit hatte die Beschwerde von zwei auf Fernreisen nach Afrika spezialisierten Reiseveranstaltern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin keinen Erfolg.

Weder Eingriff in Berufsfreiheit noch Ungleichbehandlung

Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liege nicht vor, weil die Reisewarnung sich nicht gegen konkrete Anbieter von Reisen wende, sondern lediglich durch Informationen zu Reiseländern eine eigenständige Entscheidung potenzieller Reisender ermöglichen solle. Auch eine Ungleichbehandlung könnten die Reiseveranstalter nicht geltend machen, da die Beschränkung auf außereuropäische Reiseziele allein auf ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung beruhe. Auch dieser Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2021 - 11 S 10/21

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2021.