OVG Berlin-Brandenburg: Planung zur Windenergienutzung in Lausitz-Spreewald unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit fünf Urteilen vom 24.05.2019 den Sachlichen Teilregionalplan "Windenergienutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald für unwirksam erklärt. Der Plan leide an formellen Fehlern. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen (Az.: OVG 2 A 4.19 und andere).

Plan legt Eignungsgebiete für Windenergienutzung fest

Der Plan legt als Ziele der Raumordnung 41 Eignungsgebiete für die Windenergienutzung fest und bestimmt, dass außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Die Antragsteller sind Unternehmen der Windenergiebranche, die außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete Windenergieanlagen errichten und betreiben wollen.

Fehlerhafte Bekanntmachungen und unzureichende Bezeichnung des Geltungsbereichs

Das OVG hat festgestellt, dass der Plan an formellen Fehlern leidet. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg, mit denen die Öffentlichkeit während des Planungsverfahrens über die Auslegung der Planentwürfe informiert wird, seien fehlerhaft gewesen. Sie hätten irreführende Zusätze über die Möglichkeiten enthalten, Einwände zu erheben. Ferner sei der geplante Geltungsbereich des Plans nicht eindeutig bezeichnet gewesen.

OVG ändert Ansicht zu "harten Tabuzonen"

Unabhängig davon hat das OVG in seiner mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass er unter Abweichung von seiner bisherigen Linie nunmehr davon ausgeht, dass Landschaftsschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und sonstige Flächen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen verboten ist, aber grundsätzlich eine Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot erteilt werden kann, nicht zwingend als sogenannte harte Tabuzonen einzuordnen sind. In harten Tabuzonen sei eine Nutzung für die Windenergie schlechterdings ausgeschlossen. Das sei in den genannten Gebieten aber nur dann der Fall, wenn eine Ausnahme oder Befreiung objektiv ausscheidet. Die in den brandenburgischen tierökologischen Abstandskriterien genannten Schutzbereiche seien ebenfalls nicht als harte Tabuzonen zu betrachten, weil eine Unterschreitung dieser Schutzbereiche nicht schlechterdings ausgeschlossen ist.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2019 - 2 A 4.19

Redaktion beck-aktuell, 27. Mai 2019.