OVG Berlin-Brandenburg: Nicht ortsfest genutztes Hausboot ist keine bauliche Anlage

Ein “Hausboot“ ist keine "bauliche Anlage", wenn es dem Grunde nach wie ein Sportboot zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und nicht dauerhaft ortsfest genutzt werden soll. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10.07.2018 entschieden und damit einem Bootsbesitzer Recht gegeben, der sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung zur Wehr gesetzt hatte (Az.: 2 S 13.18).

Bauaufsichtsbehörde ordnete Beseitigung des Hausbootes an

Der Antragsteller ist Eigentümer eines "Hausbootes", dessen Liegeplatz sich an einer Steganlage im Ruppiner See befindet. Die untere Bauaufsichtsbehörde ordnete die Beseitigung des Hausbootes mit der Begründung an, es handele sich um eine ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige "bauliche Anlage“. Nachdem der dagegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben war, legte der Antragsteller Beschwerde ein.

OVG: Hausboot des Antragstellers nicht als bauliche Anlage anzusehen

Das OVG hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und dem Eilantrag des Bootsbesitzers stattgegeben. Die Beseitigungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil es sich bei dem "Hausboot" bei summarischer Prüfung nicht um eine bauliche Anlage handele. Für die Annahme der hierfür erforderlichen ortsfesten Verwendungsabsicht genüge weder ein Vergleich der Liege- mit der Fahrzeit noch ein Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Bootes. Es bedürfe vielmehr im Klageverfahren einer ausdrücklichen Klärung der Frage, ob es sich bei ihm um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handele.

Sportboottypische Verwendungsabsicht spricht gegen ortsfeste Nutzung

Die Abgrenzung richte sich danach, ob das Hausboot unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seiner Funktion nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens – etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung – treten soll oder ob es – wie ein Sportboot – zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll. Nach einem von dem Hausbootbesitzer eingereichten Privatgutachten spreche vorläufig mehr für eine sportboottypische Verwendungsabsicht.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2018 - 2 S 13.18

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2018.