OVG Berlin Brandenburg: Geschlechterquote als Kriterium für Aufnahme in Gymnasium unzulässig

Eine Geschlechterquote kann kein zulässiges Kriterium für die Aufnahme in ein grundständiges bilinguales Gymnasium sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 13.10.2017 in einem schulrechtlichen Eilverfahren entschieden (Az.: OVG 3 S 74.17).

Überwiegend Mädchen ausgewählt

Der Antragsteller, ein Junge, begehrte die Aufnahme in ein solches Gymnasium. Da es mehr Bewerber als freie Plätze gab, musste ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen durchgeführt werden. Danach wurden – wegen besserer Noten – überwiegend Mädchen ausgewählt. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Jungen teilweise statt. Das bilinguale Gymnasium müsse nach der hier einschlägigen Rechtsverordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht – also hier den Jungen – mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung stellen. Dies sei nicht geschehen.

OVG widerspricht VG: Geschlechterquote ist verfassungswidrig

Dieser Auffassung hat sich das OVG im Beschwerdeverfahren nicht angeschlossen. Die in der Verordnung vorgesehene Geschlechterquote sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin garantierten Gleichheitsgrundsatz und das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen. Dies müsse der Verordnungsgeber beachten, wenn er den Zugang zu öffentlichen Schulen regle. Unabhängig davon fehle eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz, aufgrund derer die Senatsschulverwaltung ermächtigt werde, eine Geschlechterquote für grundständige bilinguale Gymnasien in einer Rechtsverordnung zu regeln.

OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2017 - 3 S 74.17

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2017.