Eilantrag gegen 15-km-Regel des Landes Brandenburg abgelehnt

Bestimmte Freizeitaktivitäten sind in Brandenburg auch weiterhin nur bis zu einen Umkreis von 15 Kilometern über den eigenen Heimatlandkreis hinaus erlaubt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14.01.2021 entschieden und damit den Eilantrag eines Brandenburgers zurückgewiesen, mit dem dieser die 4. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung in Bezug auf die 15 Kilometerregel vorläufig außer Vollzug setzen lassen wollte.

Freizeit im 15-km-Umkreis

Nach der 4. SARS-CoV-2-EindV Brandenburgs ist Individualsport unter freiem Himmel sowie Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern um die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gestattet, wenn innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat. Hiergegen wandte sich der Brandenburger mit seinem Eilantrag.

OVG: Maßnahme ist verhältnismäßig

Das OVG lehnte den Antrag ab. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Elfte Senat ausgeführt, dass die Maßnahme nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Sie sei insbesondere dem Ziel förderlich, die Verbreitung des Corona-Virus aus Gebieten mit sehr hohen Inzidenzwerten einzudämmen, auch wenn unter freiem Himmel eine geringere Ansteckungsgefahr bestehe. Dass die Sperrung von tagestouristischen Anziehungspunkten zumindest gleich effektiv wäre, lasse sich im Rahmen summarischer Prüfung nicht feststellen. Die Maßnahme sei auch nicht unangemessen. Denn die von der angegriffenen Vorschrift Betroffenen seien lediglich in einem überschaubaren Bereich ihrer Freizeitgestaltung beeinträchtigt. Dem stünden die besonders hochwertigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit gegenüber.

Folgenabwägung zulasten des Antragstellers

Angesichts des gegenwärtigen Standes des Infektionsgeschehens mit landesweiten Höchstwerten der Inzidenzen und der damit verbundenen starken Belastung des Gesundheitssystems seien diese Schutzgüter in besonderem Maße gefährdet. Mit Blick auf diese erhebliche und akute Gefahrenlage erschienen die mit der Maßnahme verbundenen Einschränkungen auch dann angemessen, wenn sie nur in beschränktem Umfang zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen. Vor diesem Hintergrund falle auch eine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2021 - 11 S 3/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2021.