OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat sein Vorkaufsrecht beim Kauf eines Grundstücks, dass mit einem Wohngebäude mit 20 vermieteten Wohnungen bebaut ist und im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt, rechtmäßig zu Gunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft ausgeübt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 22.10.2019 entschieden. Das Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen sei verfassungskonform. Das OVG hat die Revision zugelassen (Az.: OVG 10 B 9.18).

OVG: Zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

Das OVG wies die Berufung der Immobiliengesellschaft, die das Grundstück gekauft hatte, gegen die vorangegangene, klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurück. Dem Bezirk stehe mit dem Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen ein eigenständiges Instrument zur Sicherung der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu. Es handelt sich dabei laut OVG nicht um eine Enteignung, sondern um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige die Ausübung des Vorkaufsrechts für das Mietshaus in der Nähe des Chamissoplatzes.

Sozialen Erhaltungsziele werden gefördert

Die sozialen Erhaltungsziele würden gefördert. Ohne die Ausübung des Vorkaufsrechts seien erhaltungswidrige Entwicklungen nach Lage der Dinge vernünftigerweise zu befürchten, insbesondere die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und bauliche Maßnahmen, die geeignet seien, über Mieterhöhungen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu verändern. Es liege auch kein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Die zu erwartenden Nutzungen des Erwerbers seien hierbei ebenfalls zu berücksichtigen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2019 - 10 B 9.18

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2019.