Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält die Berechnung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge für Grundstücke im ehemaligen Sanierungsgebiet "Spandauer Vorstadt" im Bezirk Berlin Mitte für fehlerhaft. Dies hat es mit Urteilen vom 11.10.2018 bekräftigt (Az.: OVG 2 B 2.16 und andere). Es sei außer acht gelassen worden, dass aufgrund privater Investitionen auch ohne die Sanierung mit einer Bodenwertsteigerung zu rechnen war.
Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung bestimmt Abgabenhöhe
Durch die im Baugesetzbuch geregelte Abgabe sollen die privaten Grundstückseigentümer an der Finanzierung der Sanierung beteiligt werden. Die Abgabenhöhe bestimmt sich nach der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung.
Auch ohne Sanierung Bodenwertsteigerung
Das OVG hatte die vom Bezirksamt vorgenommene Berechnung bereits im Juli 2017 beanstandet, weil die Spandauer Vorstadt aufgrund ihrer besonderen Lage und Qualität einen historisch einmaligen Sonderfall gegenüber anderen Sanierungsgebieten darstellt. Dort sei auch ohne die Sanierung mit einer Bodenwertsteigerung aufgrund privater Investitionen zu rechnen gewesen. Daran hält das OVG fest. Außerdem hat es beanstandet, dass der Wert für den durch die Sanierung veränderbaren Anteil des Bodenwerts nicht plausibel begründet worden sei. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - 2 B 2.16
Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2018.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Städtebauliche Sanierung, Ausgleichsbetrag, Anfangs- und Endwert, Qualitätsstichtag, "wendebedingte" und sonstige Effekte bei der Wertermittlung, ZfBR 2018, 478
OVG Berlin-Brandenburg, Ausgleichsbetrag, Sanierungsgebiet, Bodenwerterhöhung, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsziele, Sanierungskonzept, Sanierungsverordnung, BeckRS 2017, 126618